Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

 

V. D. G.-O., betr. die Anl., welche bes. Genehmigung bedürfen. 139

hütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung
 roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie
nicht bloße Tiegelgießereien ſind, Hammerwerke, chemiſche
Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken,
 mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von
Kartoffelſtärke, Stärkeſyrups-Fabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-,
 Dachpappen- und Dachfilz-Fabriken, Leim-, Thranund
 Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren,
Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstalten
für Thierhaare, Talgſchmelzen, Schlächtereien, Gerbereien,
Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulver-Fabriken, Stauanlagen
 für Waſſertriebwerke (§ 23).
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall

der im Eingang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des
Bundesrathes, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden
Reichstags, abgeändert werden. *)

17.
Dem Arntrage auf die U T liz; einer solchen Anlage

müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beſchreibungen
 beigefügt werden.

Das Verzeichniß ist inzwiſchen ausgedehnt worden
a) durch das Reichsgesetz vom 2. März 1874 (R.-G.-Bl. S. 19) auf
Hopfen - Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechſiedereien,
 soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials
 errichtet werden, Strohpapierstoff-Fabriken, Darmzubereitungs-Anstalten,
 Fabriken, in welchen Dampfkessel
oder andere Blechgefäsſe durch Vernieten hergestellt werden,
b) durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 26. Juli
1881 (R.-G.-Bl. S. 251) und vom 31. Januar 1882 (R.-G.-Bl.
 S. 10) au
Ua Hfabeltet f .d Anstalten zum Imprägniren von Holz
mit erhitzten Theerölen, ;
c) durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Juli
1882 (R.-G.-Bl. S. 123) auf
Kunſtwollefabriken und Gewerbeanlagen für Herstellung
von Celluloid.

  

 

  

    
   
    
   
   
    
   
    
   
    

 

 
            
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