140 N. Deutsche Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869,
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern,
ſo wird das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das J
zu den amtlichen Bekanntmachungen der Behörde (§8 16) bestimmte
Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Aufforderung,
etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen vierzehn
Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf
des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltenne
Blatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche
nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präkluſiviſch. :
§ 18.
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die. Behörde
zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder
Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Auf Grunb
dieser Prüfung, welche ſich zugleich auf die Beachtung der hestehenden
bau-, feuer- und geſundheitspolizeilichen Vorschriften |.
erstreckt, iſt die Genehmigung zu verſagen, oder, unter Festsetzung
der sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu
den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zun
Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Geſundheit und Lehen
nothwendig sind. Der Bescheid ist ſchriftlich auszufertigen und
muß die feſtgeſettten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen
verſehen sein, wenn die Genehmigung verſagt oder nur unter
Bedingungen ertheilt wird.
§:19.
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen, sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne
daß von der Erledigung derselben die Genehmigung der Anlage
abhängig gemacht wird.
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig
zu erörtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die
Prüfung und Entscheidung nach den im § 18 enthaltenen Vor-