betr. die Anlagen, welche bes. Genehmigung bedürfen. 145
§ 28.
Die höheren Verwaltungsbehörden ſind befugt, über die
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten
Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von
öffentlichen Wegen inne zu halten iſt, durch Polizeiverordnungen
Bestimmung zu treffen.
26.''26.1 2c:
§ 49.
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in
den §§ 16 und 24 bezeichneten Arten, ingleichen zur Anlegung
von Privat - Kranken-, Privat - Entbindungs- und Privat- Irren-
anstalten, zu Schauſpiel-Unternehmungen, sowie zum Betriebe der
im g 33 gedachten Gewerbe, kann von der genehmigenden Behörde
den Umständen nach eine Frist feſtgeseßt werden, binnen welcher
die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöſchens
der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbe-
betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht
bestimmt, so erliſcht die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber
nach Empfang derſelben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne
davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Friſt kann von der Behörde bewilligt
werden, sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbe-
betrieb während eines Zeitraums von 3 Jahren eingestellt, ohne
eine Friſtung nachgeſucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Jür die im g 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgeſuchte
Frisſtung so lange nicht verſagt werden, als wegen einer durch
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über das
Cigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der
Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für
den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage ſtattfinden kann.
Das Verfahren für die Friſtung ist daſſelbe, wie für die
Genehmigung neuer Anlagen.
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 10