Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betr. die Anlagen, welche bes. Genehmigung bedürfen. 145 
§ 28. 
Die höheren Verwaltungsbehörden ſind befugt, über die 
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten 
Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von 
öffentlichen Wegen inne zu halten iſt, durch Polizeiverordnungen 
Bestimmung zu treffen. 
26.''26.1 2c: 
§ 49. 
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in 
den §§ 16 und 24 bezeichneten Arten, ingleichen zur Anlegung 
von Privat - Kranken-, Privat - Entbindungs- und Privat- Irren- 
anstalten, zu Schauſpiel-Unternehmungen, sowie zum Betriebe der 
im g 33 gedachten Gewerbe, kann von der genehmigenden Behörde 
den Umständen nach eine Frist feſtgeseßt werden, binnen welcher 
die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöſchens 
der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbe- 
betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht 
bestimmt, so erliſcht die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber 
nach Empfang derſelben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne 
davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Friſt kann von der Behörde bewilligt 
werden, sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbe- 
betrieb während eines Zeitraums von 3 Jahren eingestellt, ohne 
eine Friſtung nachgeſucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe. 
Jür die im g 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgeſuchte 
Frisſtung so lange nicht verſagt werden, als wegen einer durch 
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über das 
Cigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der 
Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für 
den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage ſtattfinden kann. 
Das Verfahren für die Friſtung ist daſſelbe, wie für die 
Genehmigung neuer Anlagen. 
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 10 
  
  
  
 
	        
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