Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
  
146 N. Deutsche Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, 
     
  
§ 50. 
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erſcheinen des gegen- 
wärtigen Geſeßes ertheilten Genehmigungen finden die im § 49 
bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, 
daß dieſe Friſten von dem Tage der Verkündigung des Geseßzes 
an zu laufen anfangen. 
§ 51. 
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemein- 
wohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage 
durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. 
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden 
Ersatz geleiſtet werden. 
Gegen die untersſagende Verfügung ist der Rekurs zuläsſſig, 
wegen der Entſchädigung steht der Rechtsweg offen. 
§ 52. 
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der 
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen 
gewerblichen Anlagen Anwendung ; doch entspringt aus der Unter- 
ſagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, 
wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten 
worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. 
§ 54. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug 
auf die untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), 
auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 2 und 
§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung 
oder Beſtallung (§F 53) maßgebend ſind, gelten die Vorſchriften 
der F§ 20 und 21. 
  
  
	        
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