148 N. Deutsche Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869.
zeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den
der Glauben erweckt wird, der Inhaber desſſelben sei eine
geprüfte Medizinalperson.
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen
die Steuergeſetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerſtrafe
erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumesſung der Strafe
Rücksicht zu nehmen.
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegſchaffung
der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden
Zuſtandes derſelben anordnen.
§ 151.
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines
Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden,
ſo trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit
Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden,
ſo verfallen beide der geſetßlichen Strafe. |
Iſt an eine solche Uebertretung der Verluſt der Concesſsion,
Approbation oder Beſtallung geknüpft, so findet derſelbe auch als
Folge der von dem Stellvertreter begangenen Utbertretung statt,
wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen
worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verluſt
der Concesſion, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellver-
treter zu entlassen.
§ 155.
Wo in dieſem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, ſind
unter den letzteren auch die verfasſungs- oder geſezmäßig erlassenen
Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der BezeichnungtV
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeinde-
behörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizei-
behörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes-
staates bekannt gemacht.