VI.
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
allgemeine polizeiliche Beſtimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai
1871 (R.-G.-Bl. S. 122).
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung
für den Norddeutſchen Bund vom 21. Juni 1869 hat der Bundes-
rath nachstehende allgemeine polizeiliche Beſtimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln erlassen.
]. Bau der Dampfkeſſel.
§ 1.
(Kesselwandungen.) Die vom Feuer berührten Wandungen
der Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht
aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei
cylindriſcher Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgesſtalt 30 Centi-
meter übersteigt.
Die Verwendung von Meſsſingblech iſt nur für Feuerröhren,
deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
(Feuerzüge.) Die um oder durch einen Dampfkeſſel gehen-
den Feuerzüge müſſen an ihrer höchſten Stelle in einem Abstand
von mindestens 10 Centimeter unter dem fesſtgeſeßzten niedrigsten
Wasserſpiegel des Keſſels liegen. Bei Dampfſchiffskeſſeln von 1 bis
2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei
ſolchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen.