Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

      
    
158 VII. Minist.- Verfügung a. vom 14. Dezember 1871. 
  
Deutsche Gewerbe - Ordnung s 51. 
Zur Untersagung der ferneren Benützung gewerblicher An- 
lagen ſind in erster Instanz die Kreisregierungen, und in zweiter J 
Instanz das Ministerium des Innern zuſtändig. ſf 
Der Antrag auf Einstellung des Betriebs iſt an das Obere 
amt, in deſſen Bezirk die beanstandete Anlage ſich befindet, zu 
richten. Daſſelbe hat sofort eine nähere Erörterung der Sache. 
einzuleiten, um festzustellen, ob und in welchem Umfange durh 
den Betrieb der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Ge- | 
meinwohl entſtehen. Hiebei iſt die Behörde an die Anträge der 
Betheiligten nicht gebunden. 
Nach dem Abſchlusſſe der Erörterung, welche in der Regel in | 
einer mündlichen Verhandlung zu geschehen hat, sind die Akten | 
mit gutächtlicher Aeußerung des Oberamts der Kreisregiermg 
vorzulegen *). | 
Nachdem die Entscheidung, durch welche die fernere Benüßzung ' 
der Anlage unterſagt wird, rechtskräftig geworden iſt, kann die | 
Einstellung des Betriebs polizeilich erzwungen werden. 
  
Ne L Briteres s. in § 5 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, 
 
	        

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