betr. die lästigen ec. Anlagen. 183
§ 31 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857.
Wenn der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel beauftragte
Sachverständige den Fortbetrieb eines Dampfkesſels gefährlich
finden sollte, ſo hat er hievon dem Oberamte Anzeige zu machen,
welches hierüber an die Kreisregierung zu berichten hat. In
dringenden Fällen hat das Oberamt die Benützung des Keſſels
bis auf weitere Verfügung der Kreisregierung einzustellen.
§ 832 a. a. O. Im Fall einer eintretenden Exrploſion hat
der Eigenthümer des Dampfkesſels sogleich Anzeige davon an die
Ortspolizeibehörde, die letztere aber an das Oberamt zu machen.
Soweit nicht die Fürſorge für Verwundete oder der Zweck der
Verhütung weiteren Unglücks etwas zu thun gebietet, muß Alles
in demselben Zuſtande und in derselben Lage belasſſen werden,
wie es sich in Folge der Exploſion befindet, bis der Bezirks-
polizeibeamte erſchienen iſt.
Uebrigens hat sich der Bezirkspolizeibeamte ſo ſchnell als
möglich an Ort und Stelle zu begeben, von dem Sachverhalt
Einsicht zu nehmen und über den Erfund, sowie über alle von
dem Eigenthümer, deſſen Arbeitern und anderen Perſonen zu be-
kommenden Notizen ein Protokoll aufzunehmen und nach gesſchloſſener
Unterſuchung an die Kreisregierung Vortrag zu erstatten. Der
aufgestellte Sachverständige iſt wo immer möglich hiezu beizuziehen,
jedenfalls aber demſelben unverweilt Nachricht zu geben.
§ 30 der Instruktion vom 30. Januar 1858.
Bei den ordentlichen und außerordentlichen Visitationen iſt
das Augenmerk hauptsächlich auf diejenigen Anforderungen zu
richten, welche in § 29 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857
und § 12 der allgemeinen Vorſchriften vom 29. Mai d. J. her-
vorgehoben sind, und es iſt im Wesentlichen das Gleiche zu beob-
achten, was für die Untersuchung vor Benützung des Keſsſels vor-
geſchrieben ist.
Der Eigenthümer und der Heizer des Keſſels und erforderlichen
Falls auch die Arbeiter ſind darüber zu vernehmen, ob die Kesſſel
von Zeit zu Zeit gehörig gereinigt werden, und ob sich an dem