184 IR. Minist.- Verf. vom 14. Dezember 1871,
Keſſel und deſſen Apparaten keine Erscheinungen und Mängel zeigen,
welche gefährliche Folgen befürchten laſſen. Ergeben sich bei der
Visitation Anstände und verſäumt der Eigenthümer des Keſsſels,
der Aufforderung des Sachverständigen zu Beseitigung derselben
rechtzeitig nachzukommen, so hat der Sachverständige dem betreffen-
den Oberamte Behufs des weiteren Verfahrens Anzeige zu erstatten;
ſind aber die Anstände von solcher Bedeutung, daß ſie den Fort- |
betrieb des Kesſels gefährlich erscheinen lassen, so iſt ohne alen
Verzug dem Oberamt hievon Mittheilung zu machen und dabei
insbesondere ein Urtheil darüber zu geben, ob Gefahr auf dem
Verzug und daher eine provisorische Verfügung des Oberamts
geboten oder ob es zulässig ist, die Entschließung der Kreisregierung
abzuwarten. Sollten ſich nach den Wahrnehmungen des Sach-
verständigen besondere Gründe ergeben, welche die gewöhnliche
Controle des Betriebs eines Dampfkessels durch den Sachverstän-
digen als unzureichend erſcheinen lassen, so hat der Sachverständige
wegen einer beständigeren und strengeren Aufsicht die geeigneten
Anträge an das Oberamt zu stellen, und das Oberamt hat die
erforderlichen Anordnungen unter der Mitwirkung des Sachver-
ſtändigen, soweit dieselbe nöthig ist, zu treffen und im Anstands-
falle die Entſchließung der K. Kreisregierung einzuholen.
Ueber alle amtlichen Verrichtungen hat der Sachverständige
Protokolle zu führen, welche alles Weſsentliche zu enthalten haben
und mit den übrigen ihm in Dampfkesselangelegenheiten zukommen-
den Aktenstücken in chronologischer Ordnung, je die auf eine Dampf.
kesſel-Anlage bezüglichen Aktenstücke zuſammengeordnet, wohl zu
verwahren ſind.
Ueberdies hat jeder Sachverständige über die unter ſeiner
Aufsicht stehenden Dampfkessel ein Verzeichniß anzulegen und fort-
zuführen, welches folgende Rubriken zu enthalten hat:
1) Ort der Aufstellung,
2) Namen des Besitzers,
3) Ob der Dampferzeuger eine Dampfmaschine in Bewegung
zu ſeßen hat oder nicht,