Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betr. die lästigen ec. Anlagen. 185 
4) Arbeitszweck des Kesſels beziehungsweise der Maschine, 
5) Conſstruktion des Kesſels und der Maschine nach allgemein 
üblicher Benennung, z. B. cylindriſcher Kessel, Cylinderkesſel 
mit Siederöhren, Heizung von unten nach oben, oder um- 
gekehrt, Kessel mit innerer Heizung u. s. w., ſodann Hoch- 
und Niederdruckmaſchine, Expansions -, Condenſations-, 
stehende, liegende, Balancir-, locomobile 2c. 2c. Maschine, 
6) Name und Wohnort des Lieferanten, 
7) Maximum des Dampf-Ueberdrucks, 
8) Angabe der Pferdekräfte bei den Dampfmaschinen, des Ge- 
wichts, des Materials und der Heizfläche des Keſſels, 
9) Zeit der Aufstellung. 
Auf den 1. Januar ist an das Ministerium jedesmal eine 
Zuſammenſtellung der vorgekommenen Veränderungen vorzulegen. 
Zugleich iſt anzuzeigen, ob die ordentlichen Viſitationen voll- 
zogen sind, und wenn nicht, warum ſie unterlaſſen wurden, welche 
außerordentliche Viſitationen vorgekommen sind und ob und welche 
ungewöhnliche Erſcheinungen in Absicht auf den Betrieb der Dampf- 
keſſel beobachtet wurden. 
Die Sachverständigen haben für ihre Verrichtung anzuſprechen:*) 
I. Gebühren und zwar: 
1) für die Begutachtung einer Dampfkessel-Anlage einschließlich 
des Augenſhens.. . o u Cp 12 M. 
ohne Augenſchen .ws Lu. 6 Ä. 
2) für die Wasſerdruckprobe per Keel... . . . 9 
8) für die Heizprobe per Keſſel . . . „. : 9 M 
4) für jede Viſitation per Keel „..... . .. 6 M. 
Werden mehrere Kesſſel viſitirt, welche zu einer Gewerbe- 
anlage gehören, ſo beträgt die Gebühr für die Visitation bei dem 
ersten Kessel 6 M, bei jedem weiteren Keſſel 2 M 
II. Diäten und Reisekoſten. Die Sachverſtändigen dürfen 
bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die Diäten der Staats- 
*) Das Nachfolgende ist entſprechend der Miniſt.-Verfügung 
vom 21. Juli 1875 (Reg.-Bl. S. 405) geändert. 
  
  
  
 
	        

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