I. Bau-Ord. Art. 15.
beſitzern nur mit Zuſtimmung des Gemeinderathes und Genehmigung
der Regierungsbehörde unter Einhaltung der von diesen ertheilten
Vorſchriften gestattet. ]
Die Zuſtimmung des Gemeinderathes und die Genehmigung
der Regierungsbehörde darf nicht versagt werden, wenn die Privat-
bauſtraßen nach den Vorſchriften dieses Geſeßes angelegt werden
und weder der übrige Theil des Ortsbauplanes, noch das Viſier
der öffentlichen Straßen, noch die öffentlichen Einrichtungen für
die Zu- oder Ableitung des Wassers oder für Zuleitung des Gaſes
und dergl. wegen der Privatbauſtraße eine Aenderung zu erleiden
haben, die Zugänglichkeit an allen Seiten der einzelnen Gebäude,
insbesondere für die Feuerlöſchgeräthe, vollständig gesichert ist, die
an den einzelnen Privatbauſtraßen zu errichtenden Bauwesen, in
soweit dies für Hintergebäude vorgeschrieben ist, maſſiv aufgeführt
werden, und der oder die Eigenthümer für die Erhaltung des
bestehenden Zustandes und der nöthigen Zubehörden genügende
Sicherheit leisten. ſ
rt. 15.
Durch Ortsbauſtatut kann festgeſetzt werden, daß bei der An-
legung einer neuen, oder bei der Verlängerung einer bestehenden
Bauſtraße der Aufwand für die Erwerbung der zur Straße noth-‘
wendigen Grundfläche und für die Planirung von den angrenzenden
Eigenthümern ganz oder theilweiſe getragen oder erſett werde,
sobald auf ihren Grundstücken Gebäude errichtet werden. z
Ueber sonstige Verbindlichkeiten der Besitzer von an die Orts-
straßen angrenzenden Gebäuden und Grundstücken hinsichtlich der
Ortsstraßen und Nebenwege, sowie der Vorgärtchen kann durch
das Ortsbausſtatut Beſtimmung getroffen werden.