Königl. Verordnung, betr. das Verfahren in
Gewerbeſachen, vom 19. Juni 1873 (Reg.-Bl.
S. 251 ff.)
a r k,
von Gottes Gnade. Ricks von Württemberg.
Zur Vollziehung des § 21 der Gewerbe-Ordnung des Nord-
deutschen Bundes vom 21. Juni 1869 und des § 2 des Reichs-
geſetzes, betreffend die Einführung derselben in Württemberg, von
10. November 1871 (Reichsgeſeßblatt S. 392) verordnen Wir, |
nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, was folgt:
I. Allgemeine Beſtimmungen.
§'1:
Das durch § 21 der Deutſchen Gewerbe - Ordnung vont
21. Juni 1869 vorgeschriebene öffentliche und mündliche Verfahren
in Gewerbeſachen tritt mit dem 1. Juli 1873 unter den in det
§§ 28 enthaltenen Bestimmungen in Kraft.
§ 2.
Dasselbe ist bei den vor dem 1. Juli 1873 bei den Behördet
anhängig gewordenen Gewerbesachen, auf welche die gegenwärtige
Verordnung sich bezieht, dann in Anwendung zu bringen, went
dieselben in erster Instanz noch anhängig sind, oder wenn die
Entscheidung in erster Instanz zwar erfolgt, aber von einer
nichtkollegialen Behörde ertheilt, und das Erkenntniß in zweiter
Instanz noch nicht eröffnet ist.