Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
  
    
     
    
     
    
    
     
Königl. Verordnung, betr. das Verfahren in 
Gewerbeſachen, vom 19. Juni 1873 (Reg.-Bl. 
S. 251 ff.) 
a r k, 
von Gottes Gnade. Ricks von Württemberg. 
Zur Vollziehung des § 21 der Gewerbe-Ordnung des Nord- 
deutschen Bundes vom 21. Juni 1869 und des § 2 des Reichs- 
geſetzes, betreffend die Einführung derselben in Württemberg, von 
10. November 1871 (Reichsgeſeßblatt S. 392) verordnen Wir, | 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, was folgt: 
I. Allgemeine Beſtimmungen. 
§'1: 
Das durch § 21 der Deutſchen Gewerbe - Ordnung vont 
21. Juni 1869 vorgeschriebene öffentliche und mündliche Verfahren 
in Gewerbeſachen tritt mit dem 1. Juli 1873 unter den in det 
§§ 28 enthaltenen Bestimmungen in Kraft. 
§ 2. 
Dasselbe ist bei den vor dem 1. Juli 1873 bei den Behördet 
anhängig gewordenen Gewerbesachen, auf welche die gegenwärtige 
Verordnung sich bezieht, dann in Anwendung zu bringen, went 
dieselben in erster Instanz noch anhängig sind, oder wenn die 
Entscheidung in erster Instanz zwar erfolgt, aber von einer 
nichtkollegialen Behörde ertheilt, und das Erkenntniß in zweiter 
Instanz noch nicht eröffnet ist. 
    
 
	        

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