Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

RI]. Königliche Verordnung vom 19. Juni 18738. 189 
II. Beſondere Beſtimmungen. 
A. Für das Verfahren, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Anlagen, welche einer be- 
sonderen Genehmigung bedürfen. (D. G.-O. gg 16 
und 25, g 49 Abs. 5.) 
§ Z. 
An die Stelle der Vorſchriften in § 14, Abſ. 2, beziehungs- 
weiſe § 20 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871, betreffend 
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer beſon- 
deren Genehmigung bedürfen (Reg.-Blatt S. 355 und 357), treten 
folgende Bestimmungen: 
1) Wird in einem Falle, wo Einwendungen nicht erhoben 
sind, die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder 
Einschränkungen ertheilt, mit welcher der Unternehmer ſich nicht 
bereits im Vorverfahren ausdrücklich einverſtanden erklärt hat, so 
erläßt die Kreisregierung zunächst an den Unternehmer einen ſchrift- 
lichen, mit Gründen versehenen Beſcheid. 
Der Unternehmer kann innerhalb vierzehn Tagen nach Em- ; 
pfang des Besſcheides den Rekurs an das Ministerium des Innern 
einlegen, er kann aber auch zunächst auf mündliche Verhandlung 
der Sache vor der Kreisregierung antragen. Dieser Antrag ist 
stets an die Kreisregierung zu richten; auf Grund desſelben findet 
das mündliche Verfahren statt. Die am Schluß desselben ertheilte 
Entscheidung tritt an die Stelle des früheren Beſcheids, und es 
iſt gegen dieſe Entscheidung der Rekurs an das Ministerium des 
Innern nach Maßgabe des § 20 der Deutſchen Gewerbe-Ordnung 
zulässig. 
2) Sind Einwendungen gegen den Antrag erhoben, ſo iſt das 
mündliche Verfahren nach Einlauf der Verhandlungen (§ÿ§ 2-12 
der Verfügung b vom 14. Dezember 1871, Reg.-Blatt S. 351-855) 
einzuleiten. 
3) Zweck des mündlichen Verfahrens iſt die Klarstellung und, 
soweit nöthig, unmittelbare Erhebung des für die Beurtheilung 
  
  
 
	        

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