Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
    
190 X]. Königl. Verordnung vom 19. Juni 1878, 
   
     
des Falles beziehungsweise der erhobenen Einwendungen belang- 
reichen Materials,, das nochmalige Gehör der Betheiligten unh 
die Eröffnung der Entſcheidung. 
4) Die mündliche Verhandlung erfolgt in allen Fällen vor 
der Kreisregierung in öffentlicher Sitzung ; die Tagesordnung iſt 
durch Anschlag an dem Sitzungsgebäude bekannt zu machen. 
Die Kreisregierung verhandelt und beschließt in Anwesenheit 
von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitßenden und geeigneten 
Falls unter Zuziehung der bei ihr angestellten technischen Referenten. 
5) Der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Cinwendungen 
erhoben und diese in. dem Vorverfahren nicht zurückgenommen 
haben, sind zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Die Ladung 
derſelben erfolgt ſchriftlich gegen Behändigungsschein und mit der 
Verwarnung, daß im Falle des Ausbleibens dennoch in der Sach 
werde verfahren werden. 
In der mündlichen Verhandlung können ſie persönlich mit 
oder ohne Beistand erſcheinen oder sich durch einen Bevollmäch- 
tigten vertreten lassen. | 
: Die Kreisregierung kann die persönliche Anwesenheit der 
Betheiligten bei der mündlichen Verhandlung anordnen. 
6) Die Verhandlung ist mit einer Darstellung der Sache durch 
den Vorsitzenden oder nach ſeiner Anordnung durch ein anderes 
Mitglied des Collegiums zu eröffnen. Demnächst werden die 
Betheiligten zum Worte aufgerufen. Neue thatſächliche Anführungen, 
welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht worden ſind, 
können bei der Entscheidung unberücksichtigt gelaſſen werden. Die 
Berufung auf neue Beweismittel ist zulässig. 
Die Einreichung schriftlicher Ausführungen ist in der münd- 
lichen Verhandlung nicht gestattet. 
7) Das Collegium ist befugt, bevor es die Entscheidung fällt, 
die Aufnahme von Beweisen zu beschließen, insbesondere unter- 
ſuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach. 
verständige unter Androhung von Ordnungsſtrafen für den Fall 
des Ausbleibens vorzuladen und eidlich zu vernehmen, überhaupt 
   
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.