190 X]. Königl. Verordnung vom 19. Juni 1878,
des Falles beziehungsweise der erhobenen Einwendungen belang-
reichen Materials,, das nochmalige Gehör der Betheiligten unh
die Eröffnung der Entſcheidung.
4) Die mündliche Verhandlung erfolgt in allen Fällen vor
der Kreisregierung in öffentlicher Sitzung ; die Tagesordnung iſt
durch Anschlag an dem Sitzungsgebäude bekannt zu machen.
Die Kreisregierung verhandelt und beschließt in Anwesenheit
von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitßenden und geeigneten
Falls unter Zuziehung der bei ihr angestellten technischen Referenten.
5) Der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Cinwendungen
erhoben und diese in. dem Vorverfahren nicht zurückgenommen
haben, sind zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Die Ladung
derſelben erfolgt ſchriftlich gegen Behändigungsschein und mit der
Verwarnung, daß im Falle des Ausbleibens dennoch in der Sach
werde verfahren werden.
In der mündlichen Verhandlung können ſie persönlich mit
oder ohne Beistand erſcheinen oder sich durch einen Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. |
: Die Kreisregierung kann die persönliche Anwesenheit der
Betheiligten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
6) Die Verhandlung ist mit einer Darstellung der Sache durch
den Vorsitzenden oder nach ſeiner Anordnung durch ein anderes
Mitglied des Collegiums zu eröffnen. Demnächst werden die
Betheiligten zum Worte aufgerufen. Neue thatſächliche Anführungen,
welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht worden ſind,
können bei der Entscheidung unberücksichtigt gelaſſen werden. Die
Berufung auf neue Beweismittel ist zulässig.
Die Einreichung schriftlicher Ausführungen ist in der münd-
lichen Verhandlung nicht gestattet.
7) Das Collegium ist befugt, bevor es die Entscheidung fällt,
die Aufnahme von Beweisen zu beschließen, insbesondere unter-
ſuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach.
verständige unter Androhung von Ordnungsſtrafen für den Fall
des Ausbleibens vorzuladen und eidlich zu vernehmen, überhaupt