Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
    
192 X]. Königliche Verordnung vom 19. Juni 1873, 
       
Die Verleſung der übrigen Theile des Protokolls ist nicht er- 
forderlich. J 
10) Die Entscheidung kann nur von denjenigen Mitgliedern 
der Kreisregierung gefällt werden, welche den mündlichen Ver- 
handlungen beigewohnt haben. 
Die Entſcheidung iſt den Betheiligten in der öffentlichen 
Sitzung zu verkündigen. Die Verkündigung derſelben kann auf 
eine spätere Sitzung, welche regelmäßig nicht über eine Woche 
hinaus anzusetzen ist, vertagt werden. Zu dieser Sitzung werden 
die erſchienenen Parteien mündlich vorgeladen, einer Vorladung 
der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht. Ö 
11) In dem zu erlassenden Beſcheide ſind die Unternehmer 
sowie die Widerſprechenden namentlich zu bezeichnen. Der Inhalt 
des Beſcheides, welcher von den Gründen zu sondern iſt, muß | 
aussprechen, welche Einwendungen für begründet zu erachten oder 
auf den Rechtsweg zu verweiſen gewesen, wie über den Antrag 
des Unternehmers entschieden iſt und wie die Kosten zu vertheilen 
ſind. Außerdem ist in den Beſcheid eine Belehrung über das 
Rechtsmittel des Rekurſes und, falls die Anlage für zuläſſig 
erachtet wird, die Weiſung aufzunehmen, daß der Unternehmer 
erst mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur Aus- 
führung der Anlage erhält. f 
12) Der Bescheid iſt nebſt den Gründen ſchriftlich auszu- 
fertigen und sowohl dem Unternehmer als auch den widersprechenden 
Privatpersonen, oder, wenn diese einen gemeinſchaftlichen Bevoll- 
mächtigten aufgestellt haben, dem letßteren, ſowie den widerspre- 
chenden Behörden durch Vermittlung des Oberamts gegen Empfangs- 
bescheinigung zuzustellen. Ist von den Widersprechenden ein gemein- 
ſchaftlicher Bevollmächtigter nicht bestellt, so ist der Beſcheid mil 
Gründen einem derſelben, den übrigen aber blos Abſchrift des 
Bescheides unter der Benachrichtigung zuzustellen, wem der Bescheid 
nebſt Gründen zugeſendet worden ſei. 
13) Von dem Tag der Zuſtellung des ſchriftlichen Beſcheides 
an läuft die geſetzliche Frist zur Rekursausführung. 
 
	        

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