192 X]. Königliche Verordnung vom 19. Juni 1873,
Die Verleſung der übrigen Theile des Protokolls ist nicht er-
forderlich. J
10) Die Entscheidung kann nur von denjenigen Mitgliedern
der Kreisregierung gefällt werden, welche den mündlichen Ver-
handlungen beigewohnt haben.
Die Entſcheidung iſt den Betheiligten in der öffentlichen
Sitzung zu verkündigen. Die Verkündigung derſelben kann auf
eine spätere Sitzung, welche regelmäßig nicht über eine Woche
hinaus anzusetzen ist, vertagt werden. Zu dieser Sitzung werden
die erſchienenen Parteien mündlich vorgeladen, einer Vorladung
der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht. Ö
11) In dem zu erlassenden Beſcheide ſind die Unternehmer
sowie die Widerſprechenden namentlich zu bezeichnen. Der Inhalt
des Beſcheides, welcher von den Gründen zu sondern iſt, muß |
aussprechen, welche Einwendungen für begründet zu erachten oder
auf den Rechtsweg zu verweiſen gewesen, wie über den Antrag
des Unternehmers entschieden iſt und wie die Kosten zu vertheilen
ſind. Außerdem ist in den Beſcheid eine Belehrung über das
Rechtsmittel des Rekurſes und, falls die Anlage für zuläſſig
erachtet wird, die Weiſung aufzunehmen, daß der Unternehmer
erst mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur Aus-
führung der Anlage erhält. f
12) Der Bescheid iſt nebſt den Gründen ſchriftlich auszu-
fertigen und sowohl dem Unternehmer als auch den widersprechenden
Privatpersonen, oder, wenn diese einen gemeinſchaftlichen Bevoll-
mächtigten aufgestellt haben, dem letßteren, ſowie den widerspre-
chenden Behörden durch Vermittlung des Oberamts gegen Empfangs-
bescheinigung zuzustellen. Ist von den Widersprechenden ein gemein-
ſchaftlicher Bevollmächtigter nicht bestellt, so ist der Beſcheid mil
Gründen einem derſelben, den übrigen aber blos Abſchrift des
Bescheides unter der Benachrichtigung zuzustellen, wem der Bescheid
nebſt Gründen zugeſendet worden ſei.
13) Von dem Tag der Zuſtellung des ſchriftlichen Beſcheides
an läuft die geſetzliche Frist zur Rekursausführung.