betr. das Verfahren in Gewerbeſachen. 193
B. Verfahren bei der Errichtung oder Veränderung
von Dampfkeſsselanlagen (D. G.-O. g 24, 25).
§ 4.
An die Stelle des § 30 der Verfügung b vom 14. Dezember
1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg.-Blatt S. 362),
treten folgende Beſtimmungen:
1) Die Prüfung des Antrags des Unternehmers und die
Entscheidung über denſelben, ſofern eine mündliche Verhandlung
nicht erforderlich ist (s. u. Ziff. 3), erfolgt durch die Kreisregierung
in dem gewöhnlichen Geschäftsgang.
2) Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unter-
nehmers ohne Eiuſchränkungen und Bedingungen unter den allge-
meinen polizeilichen Vorschriften ertheilt, sſo iſt die Genehmigungs-
Urkunde nach Vorschrift des §$ 18, Abſ. 3 der Verfügung b vom
14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt S. 356) ſofort auszufertigen
und dem Oberamt in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Das
leßtere hat ein Exemplar der Urkunde mit den zugehörigen Bei-
lagen dem Unternehmer, ein zweites Exemplar mit den Keſſel-
zeichnungen dem aufgestellten Sachverständigen zu übergeben.
3) Wird dagegen die Genehmigung versagt oder nur unter
beſonderen Bedingungen oder Einſchränkungen ertheilt, ſo richtet
sich das weitere Verfahren nach den oben in § 8 Ziff. 3-18
gegebenen Vorſchriften.
4) Bezüglich des Rekurſes gelten die Bestimmungen der
; 15—17 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt
. 355—356).
Allgem. Bau- Ordnung f, Württemberg. 1882. 18