Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betr. das Verfahren in Gewerbeſachen. 193 
B. Verfahren bei der Errichtung oder Veränderung 
von Dampfkeſsselanlagen (D. G.-O. g 24, 25). 
§ 4. 
An die Stelle des § 30 der Verfügung b vom 14. Dezember 
1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, 
welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg.-Blatt S. 362), 
treten folgende Beſtimmungen: 
1) Die Prüfung des Antrags des Unternehmers und die 
Entscheidung über denſelben, ſofern eine mündliche Verhandlung 
nicht erforderlich ist (s. u. Ziff. 3), erfolgt durch die Kreisregierung 
in dem gewöhnlichen Geschäftsgang. 
2) Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unter- 
nehmers ohne Eiuſchränkungen und Bedingungen unter den allge- 
meinen polizeilichen Vorschriften ertheilt, sſo iſt die Genehmigungs- 
Urkunde nach Vorschrift des §$ 18, Abſ. 3 der Verfügung b vom 
14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt S. 356) ſofort auszufertigen 
und dem Oberamt in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Das 
leßtere hat ein Exemplar der Urkunde mit den zugehörigen Bei- 
lagen dem Unternehmer, ein zweites Exemplar mit den Keſſel- 
zeichnungen dem aufgestellten Sachverständigen zu übergeben. 
3) Wird dagegen die Genehmigung versagt oder nur unter 
beſonderen Bedingungen oder Einſchränkungen ertheilt, ſo richtet 
sich das weitere Verfahren nach den oben in § 8 Ziff. 3-18 
gegebenen Vorſchriften. 
4) Bezüglich des Rekurſes gelten die Bestimmungen der 
; 15—17 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt 
. 355—356). 
Allgem. Bau- Ordnung f, Württemberg. 1882. 18 
  
  
  
  
  
 
	        
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