220 XIV. Minist.- Verf. vom 7. September 1879,
ſendet, ſo finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift
des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung
der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abſchnittes Anwendung.
§ 9.
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke
müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt
werden.
t Ce müſſen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare,
ſchwarze Fahne mit einem weißen P tragen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radſchuhe |
angewendet werden, bei Eisbahn ist eine eiſerne Sperrvorrichtuun
(Kräter) gestattet, welche aber ganz vom Radſchuh bedeckt ſein muß. '
§ 10.
Wer exploſive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilo- I
gramm Bruttogewicht verſendet, muß der Ortspolizeibehörde des j
Absendeortes davon unter Angabe des Transportweges Anzeige.
machen und den Frachtſchein derſelben zur Viſirung vorlegen.
§ 41.
Auf Juhrwerken, welche exploſive Stoffe führen, darf Feuer
oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Auch in der Nähe der Fuhrwerke iſt das Anzünden von Feuer Q
oder Licht, ſowie das Tabakrauchen verboten.
§ 12.
Fuhrwerke, welche exploſive Stoffe führen, dürfen nur im §
Schritt fahren und dürfen von anderen Fuhrwerken, sowie von ;
Reitern nur im Schritt paſſirt werden. Besteht ein Transport
aus mehreren Fuhrwerken, so müſſen dieselben während der Fahrt.
eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander ein-
halten.