betr. den Verkehr mit explosiven Stoffen. §21
§ 13.
JFuhrwerke, welche exploſive Stoffe führen, dürfen, während
sie halten, niemals ohne Bewachung bleiben.
Von Werkstätten, Wohnhäuſern und öffentlichen Gebäuden
muß die Halteſtelle bei Schießpulver mindeſtens 150 Meter, bei
Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in
der Nähe von Ortschaften iſt überdies der Polizeibehörde recht-
zeitige Anzeige zu machen, welche die ihr erforderlich erſcheinenden
Vorsſichtsmaßregeln zu treffen hat.
§ 14.
Fuhrwerke mit exploſiven Stoffen müsſen von Eiſenbahnzügen
oder geheizten Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben.
Sind Wegstrecken zu pasſiren, auf welchen wegen der gleichlaufen-
den Richtung der Eiſenbahn und des Weges oder wegen der
Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann,
ſo iſt der Ciſenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Be-
triebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsich-
tigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese
dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen
zu treffen.
g 15.
Der Transport durch zuſammenhängend gebaute Ortschaften
iſt nur gestattet, wenn dieſe Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk
paſſirbaren Wegen umfahren werden können. Iſt die Durchfahrt
unvermeidlich, so iſt von der bevorstehenden Ankunft des Trans-
portes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Be-
hörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Beſtimmungen zu
erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu
bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichſt frei zu
halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen
Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.