236 RV]. Minist.- Verf. vom 3. Oktober 1876,
erforderlichen Reinigungen zu ermeſſen und im Anſtandsfalle die |
Ortspolizeibehörden hierüber zu entſcheiden.
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kaminfegers iſt anderer-
seits überlassen, in einzelnen Fällen mit Vorwissen des Ortsvor- '
ſtehers eine minder häufige Reinigung eintreten zu lassen.
Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist inſolange, len.
dies der Fall ist, eine regelmäßige Reinigung nicht geboten; dien
selben sind übrigens dann, wenn sie nicht ganz unbrauchbar gemacht '
oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch geſet.
ſind, jedenfalls einmal des Jahrs genau zu unterſuchen, beziehung.
weise zu streifen.
§ 15.
Den Beginn der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Kamin- '
feger jedesmal, nöthigenfalls durch Vermittlung der Ortspolizei,
den Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, daß dieſe ihre häus- |
lichen Geschäfte darnach einrichten können.
Iſt die Anmeldung des Reinigungsgeſchäfts rechtzeitig erfolgt,
ſo darf der Kaminfeger an dem Vollzug desſelben ohne ganz
dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden.
Im Anſtandsfall hat die Ortspolizeibehörde darüber zu entſcheiden,
ob die Reinigung alsbald vorgenommen, oder ob und auf wie .
lange sie verſchoben werden oll.
§ 16.
Jeder Kaminfeger hat ein Dienstbuch zu führen und damit
dem Oberamt vierteljährlich den ordnungsmäßigen Fortgang des
Reinigungsgeschäfts und die gehörige Aufmerksamkeit auf etwaige
feuergefährliche Mängel darzuthun.
Dem Ortsvorsteher liegt ob, den Beginn und die Vollendung
des Reinigungsgeschäfts in dem Buch des Kaminfegers zu beur-
ſtuben der Geistlichen, sowie wegen aller Wohngelassſe in öffentlichen
Gebäuden es bei der sonst vorgeſchriebenen Reinigung sein Ver-
bleiben haben soll.