Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betreffend die Kaminfegerordnung. 237 
kunden. Derselbe hat ihm zu dieſem Zweck von Beiden rechtzeitig 
Anzeige zu machen. 
Den Oberämtern steht zu, in Absicht auf die Führung der 
Dienstbücher und die Maßregeln zur Beseitigung der von den 
Kaminfegern aufgefundenen Mängel die weiter erforderlichen An- 
ordnungen zu treffen. 
Zugleich bleibt den Bezirksbhehörden vorbehalten, insoweit als 
ein Bedürfniß vorliegt, weitere, den ordnungsmäßigen Vollzug der 
Kaminreinigung und die angemeſſene Erhebung der Kaminfeger- 
löhne ſichernde Vorkehrungen zu treffen. 
ß 17. 
Der Lohn der Kaminfeger ſoll theils der Größe ihrer Be- 
mühung mit den verschiedenen Rauchableitungen entsprechen, theils 
außerdem im Durchſchnitte eine ausreichende Entſchädigung für 
die mit dem Dienste verbundenen Auslagen gewähren. 
Die Aufstellung der Taxen für Kaminfeger, deren Kehrbezirk 
mehr als eine Ortſchaft umfaßt, kommt den Oberämtern nach vor- 
gängiger Vernehmung der Amtsverſammlungen zu. Ist ein Kamin- 
feger uur für einen Kehrbezirk innerhalb der nämlichen Ortſchaft 
angestellt, ſo hat die Aufstellung der Taxen durch die Ortspolizei- 
behörde im Einverſtändniß mit dem Gemeinderathe zu erfolgen. 
(§ 77 der deutſchen Gewerbeordnung). 
§ 18. 
Bei entſtehendem Brande hat der Kaminfeger des betreffenden 
Orts sich sogleich auf die Brandſtätte zu begeben und bei dem 
Löſchen des Feuers mitzuwirken. 
g 19. 
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, iſt derſelbe zur 
Feuersſchau beizuziehen. 
Eine Ausnahme hievon kann übrigens auf den Antrag des 
betreffenden Gemeinderaths von dem Oberamt zugelaſſen werden. 
  
  
  
  
  
 
	        
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