betreffend die Kaminfegerordnung. 237
kunden. Derselbe hat ihm zu dieſem Zweck von Beiden rechtzeitig
Anzeige zu machen.
Den Oberämtern steht zu, in Absicht auf die Führung der
Dienstbücher und die Maßregeln zur Beseitigung der von den
Kaminfegern aufgefundenen Mängel die weiter erforderlichen An-
ordnungen zu treffen.
Zugleich bleibt den Bezirksbhehörden vorbehalten, insoweit als
ein Bedürfniß vorliegt, weitere, den ordnungsmäßigen Vollzug der
Kaminreinigung und die angemeſſene Erhebung der Kaminfeger-
löhne ſichernde Vorkehrungen zu treffen.
ß 17.
Der Lohn der Kaminfeger ſoll theils der Größe ihrer Be-
mühung mit den verschiedenen Rauchableitungen entsprechen, theils
außerdem im Durchſchnitte eine ausreichende Entſchädigung für
die mit dem Dienste verbundenen Auslagen gewähren.
Die Aufstellung der Taxen für Kaminfeger, deren Kehrbezirk
mehr als eine Ortſchaft umfaßt, kommt den Oberämtern nach vor-
gängiger Vernehmung der Amtsverſammlungen zu. Ist ein Kamin-
feger uur für einen Kehrbezirk innerhalb der nämlichen Ortſchaft
angestellt, ſo hat die Aufstellung der Taxen durch die Ortspolizei-
behörde im Einverſtändniß mit dem Gemeinderathe zu erfolgen.
(§ 77 der deutſchen Gewerbeordnung).
§ 18.
Bei entſtehendem Brande hat der Kaminfeger des betreffenden
Orts sich sogleich auf die Brandſtätte zu begeben und bei dem
Löſchen des Feuers mitzuwirken.
g 19.
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, iſt derſelbe zur
Feuersſchau beizuziehen.
Eine Ausnahme hievon kann übrigens auf den Antrag des
betreffenden Gemeinderaths von dem Oberamt zugelaſſen werden.