Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  

 

 

238 RV]. Minist.- Verf. vom 3. Oktober 1876.

  

§ 20.

Die Kaminfeger sind der dienſtpolizeilichen Aufsicht des Oberamts
 unterworfen und können wegen Unbrauchbarkeit und Dienstverfehlungen
 auch von der Kreisregierung ihres Dienstes entlaſſe
. den durch Dienstnachlässigkeit und anderes Verschulden
entſtehenden Schaden haben dieselben nach den bestehenden Gesetzen
z hitte .. haben die Orts- und Polizeibehörden den Kamin
fegern in der ordnungsmäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen
und Erhebung des regulativmäßigen Lohns den gesetzlichen Schutz |
zu gewähren. |

Stuttgart, den 3. Oktober 1876.

 

 
            
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