238 RV]. Minist.- Verf. vom 3. Oktober 1876.
§ 20.
Die Kaminfeger sind der dienſtpolizeilichen Aufsicht des Ober-
amts unterworfen und können wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-
verfehlungen auch von der Kreisregierung ihres Dienstes entlaſſe
. den durch Dienstnachlässigkeit und anderes Verschulden
entſtehenden Schaden haben dieselben nach den bestehenden Gesetzen
z hitte .. haben die Orts- und Polizeibehörden den Kamin
fegern in der ordnungsmäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen
und Erhebung des regulativmäßigen Lohns den gesetzlichen Schutz |
zu gewähren. |
Stuttgart, den 3. Oktober 1876.