Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
  
  
238 RV]. Minist.- Verf. vom 3. Oktober 1876. 
   
§ 20. 
Die Kaminfeger sind der dienſtpolizeilichen Aufsicht des Ober- 
amts unterworfen und können wegen Unbrauchbarkeit und Dienst- 
verfehlungen auch von der Kreisregierung ihres Dienstes entlaſſe 
. den durch Dienstnachlässigkeit und anderes Verschulden 
entſtehenden Schaden haben dieselben nach den bestehenden Gesetzen 
z hitte .. haben die Orts- und Polizeibehörden den Kamin 
fegern in der ordnungsmäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen 
und Erhebung des regulativmäßigen Lohns den gesetzlichen Schutz | 
zu gewähren. | 
Stuttgart, den 3. Oktober 1876. 
  
 
	        
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