XVII.
Kaiserl. Verordnung über das gewerbsmäßige
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40).
Wir Vilßelm,
von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des Gesetzes
vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen *) nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
ß 1.
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum,
welches, unter einem Barometerstande von 760 mm, ſchon
bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hunderttheiligen
Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, iſt
nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender
*) Der oben angeführte § 5 lautet: „Für das Reich können
durch Kaiserliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths
zu! Gthrpe der Gesundheit Vorschriften erlaſſen werden, welche
erbieten :
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
von einer beſtimmten Beſchaffenheit.