Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
   
   
     
    
    
    
   
     
     
   
      
240 KAVII. Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1882. 
Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht ver- 
wiſchbare Inschrift „Feuerg ef ährli <“ tragen. 
Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in 
Mengen von weniger als 50 kg feilgehalten, oder in solchen 
geringeren Mengen verkauft, so muß die Inſchrift in gleicher 
Weise noch die Worte: „Nur mit beſonderen Vorſichts- 
maßregeln zu Brennzwecken anwendbar“ enthalten. 
§ 2. | 
Die Unterſuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit 
im Sinne des § 1 hat mittelst des Abel’ſchen Petroleumprobers 
unter Beachtung der von dem Reichskanzler wegen Handhabung 
des Probers zu erlaſſenden näheren Vorschriften zu erfolgen. 
Wird die Unterſuchung unter einem anderen Barometerstande 
als 760 mm vorgenommen, so iſt derjenige Wärmegrad maß- 
gebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden | 
Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerſtande dem | 
in § 1 bezeichneten Wärmegrade entſpricht. 
3. 
Diese Verordnung findet G das Verkaufen und Feilhalten| 
von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht An- ; 
wendung. 
§ 4. 
Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Roh- 
petroleum und deſſen Destillationsprodukte. 
5. 
Diese Verordnung tritt 2: dem 1. Januar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchſsteigenhändigen Unterschrift un 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ' 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882. 
{L.. S.) DVilßbelm. 
v. Bötticher. 
  
  
 
	        
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