240 KAVII. Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1882.
Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht ver-
wiſchbare Inschrift „Feuerg ef ährli <“ tragen.
Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in
Mengen von weniger als 50 kg feilgehalten, oder in solchen
geringeren Mengen verkauft, so muß die Inſchrift in gleicher
Weise noch die Worte: „Nur mit beſonderen Vorſichts-
maßregeln zu Brennzwecken anwendbar“ enthalten.
§ 2. |
Die Unterſuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit
im Sinne des § 1 hat mittelst des Abel’ſchen Petroleumprobers
unter Beachtung der von dem Reichskanzler wegen Handhabung
des Probers zu erlaſſenden näheren Vorschriften zu erfolgen.
Wird die Unterſuchung unter einem anderen Barometerstande
als 760 mm vorgenommen, so iſt derjenige Wärmegrad maß-
gebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden |
Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerſtande dem |
in § 1 bezeichneten Wärmegrade entſpricht.
3.
Diese Verordnung findet G das Verkaufen und Feilhalten|
von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht An- ;
wendung.
§ 4.
Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Roh-
petroleum und deſſen Destillationsprodukte.
5.
Diese Verordnung tritt 2: dem 1. Januar 1883 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchſsteigenhändigen Unterschrift un
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. '
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882.
{L.. S.) DVilßbelm.
v. Bötticher.