XVIII.
Auszug aus dem Strafgeſetbuch für das
deutſche Reich.
§ 330.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt,
daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldſtrafe bis
zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahr
bestraft.
g 367.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft: *)
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerk zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von
Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Auf-
bewahrung , Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von
Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Aus-
übung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer
*) Die Ziff. 3 von § 367, welche in § 44 der k. Verordnung
vom 21. Dezember 1876 (oben S. 213) angeführt ist, bezieht sich
lediglich auf die unbefugte Zubereitung, das Feilhalten und den
Verkauf oder das sonstige Abgeben von Gift oder Arzeneien, die
Erwähnung dieser Beſtimmung beruht daher offenbar auf einem
Irrthun..
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 16