Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
XVIII. 
Auszug aus dem Strafgeſetbuch für das 
deutſche Reich. 
§ 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider 
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, 
daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldſtrafe bis 
zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahr 
bestraft. 
g 367. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: *) 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder 
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerk zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von 
Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Auf- 
bewahrung , Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von 
Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Aus- 
übung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer 
  
*) Die Ziff. 3 von § 367, welche in § 44 der k. Verordnung 
vom 21. Dezember 1876 (oben S. 213) angeführt ist, bezieht sich 
lediglich auf die unbefugte Zubereitung, das Feilhalten und den 
Verkauf oder das sonstige Abgeben von Gift oder Arzeneien, die 
Erwähnung dieser Beſtimmung beruht daher offenbar auf einem 
Irrthun.. 
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 16 
  
  
  
 
	        
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