Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
  
   
RXRVTII. Auszug aus dem Sirafgeseßbuch f. d. deutsche Reich. 243 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerſtätten 
in seinem Hauſe in baulichem und brandſicherem Zuſtande unter- 
halten, oder daß die Schornsteine zu rechter Zeit gereinigt werdenz 
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche 
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem 
Feuer oder Licht betritt, oder ſich denselben mit unverwahrtem 
Feuer oder Licht nähert; 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder 
in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden 
Sachen mit Feuergewehr ſchießt, oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräthſchaften 
überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder 
andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt. 
 § 369. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen werden bestraft: 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die 
Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen 
Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der 
Art und der Zeit, ſich des Feuers zu bedienen, erlassen ſind. 
    
   
  
 
	        
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