RXRVTII. Auszug aus dem Sirafgeseßbuch f. d. deutsche Reich. 243
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerſtätten
in seinem Hauſe in baulichem und brandſicherem Zuſtande unter-
halten, oder daß die Schornsteine zu rechter Zeit gereinigt werdenz
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem
Feuer oder Licht betritt, oder ſich denselben mit unverwahrtem
Feuer oder Licht nähert;
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder
in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
Feuer anzündet;
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden
Sachen mit Feuergewehr ſchießt, oder Feuerwerke abbrennt;
8) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräthſchaften
überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder
andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.
§ 369.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis
zu vier Wochen werden bestraft:
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die
Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen
Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der
Art und der Zeit, ſich des Feuers zu bedienen, erlassen ſind.