Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
RIR. 
Auszug aus dem Gesetz, betr. Aenderungen 
des Polizeiſtrafrechts bei Einführung des 
Strafgeseßbuchs für das deutsche Reich (Polizei- 
ſtrafgeſeß) vom 27. Dezember 1871 (Reg.- Bl. 
S. 391). G 
Art. 32. 
Mit Haft bis zu vierzehn Tagen oder an Geld bis zu J 
ſechzig Mark wird bestraft: J 
5) wer außer den im Strafgeſeßbuch und im gegenwärtigen I 
Gesetz beſonders bezeichneten Fällen den von den Polizeibehördln 
zu Verhütung von Gefahren für Leben und Gesſundheit von z 
Menſchen erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Art. 49. 
Neben dem gegenwärtigen Gesetz bleiben die Strafbeſtim 
mungen in folgenden Landesgesſetßzen in Kraft (vergl. Art. 2): ; 
6) in den Art. 1, 11 lit. b, soweit letztere Beſtinmung 
  
nicht durch das Strafgesetzbuch § 8366 Ziff. 1, § 367 Ziff. 5 unn 
8, § 368 Ziff. 7 und 10 außer Anwendung kommt, ferner in 
den Art. 28, 29, 30 und 32 des Gesetzes vom 1. Juni 1888 
über den Besſit und Gebrauch von Waffen und die Errichtung | 
von Schützengeſellſchaften und Bürgerwachen (Reg.-Bl. S. 151). t 
  
	        
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