Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

RR. 
Auszug aus dem Gesſet, betr. Aenderungen 
des Landespolizeiſtrafgeſetß es vom 27. De- 
zember 1871 und das Verfahren bei Erlaſſung 
polizeil. Strafverfügungen, vom 12. August 1879 
(Reg.-Bl. S. 153). 
Art. 9. *) 
Die Polizeibehörden ſind befugt, nach Maßgabe des g 453 
der Reichs-Strafprozeßordnung und der folgenden Bestimmungen 
die in den Strafgeſetzen gegen Uebertretungen (§ 1 Abs. 3 des 
Reichs-Strafgeſetzbuchs) angedrohten Strafen, sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung durch Verfügung festzusetzen. 
Wird eine Geldstrafe feſtgeſetzt, ſo iſt zugleich die Dauer 
der für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden 
kann, an die Stelle derſelben tretenden Haft zu bestimmen. Dies 
hat zu unterbleiben, wenn die Geldstrafe baar hinterlegt oder ihre 
Beitreibung zweifellos ſicher ist. 
Art. 10. 
Wenn die verwirkte Strafe die in Art. 11 feſtgeſezte Straf- 
befugniß des Ortsvorstehers nicht übersteigt, kommt die Erlaſſung 
  
*) vergl. auch die Vollziehungsverfügung vom 25. Septbr. 1879 
(Reg.-Bl. S. 383). 
  
  
 
	        
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