RR.
Auszug aus dem Gesſet, betr. Aenderungen
des Landespolizeiſtrafgeſetß es vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlaſſung
polizeil. Strafverfügungen, vom 12. August 1879
(Reg.-Bl. S. 153).
Art. 9. *)
Die Polizeibehörden ſind befugt, nach Maßgabe des g 453
der Reichs-Strafprozeßordnung und der folgenden Bestimmungen
die in den Strafgeſetzen gegen Uebertretungen (§ 1 Abs. 3 des
Reichs-Strafgeſetzbuchs) angedrohten Strafen, sowie eine etwa
verwirkte Einziehung durch Verfügung festzusetzen.
Wird eine Geldstrafe feſtgeſetzt, ſo iſt zugleich die Dauer
der für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden
kann, an die Stelle derſelben tretenden Haft zu bestimmen. Dies
hat zu unterbleiben, wenn die Geldstrafe baar hinterlegt oder ihre
Beitreibung zweifellos ſicher ist.
Art. 10.
Wenn die verwirkte Strafe die in Art. 11 feſtgeſezte Straf-
befugniß des Ortsvorstehers nicht übersteigt, kommt die Erlaſſung
*) vergl. auch die Vollziehungsverfügung vom 25. Septbr. 1879
(Reg.-Bl. S. 383).