Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

        
246 KXR. Auszug aus dem Gesetz vom 27. Dezember 1871, 
der polizeilichen Strafverfügung dem Ortsvorsteher in nachſtehennſen. 
Ft. §§ Veziehang auf die Uebertretungen des Reichs-Strafgeſetz- ' 
buchs in 
     
        
     
    
  
     
    
  
    
    
      
... 20. 2c. 
§ 367 Ziff. 9, 12, 18, 14 und 15, sofern es sich bei | 
Ziff. 14 und 15 um einen der Genehmigung der Orts- 
behörde unterliegenden Bau 2c. handelt. 
§ 368 Ziff. 1, 2, 3, ſoweit die polizeiliche Er- 
laubniß bei der Ortsbehörde einzuholen war , Ziff. 5, 
6, 8 und 9, bei Ziffer 8 mit der Beschränkung auf 
Uebertretungen in Betreff der Feuerlöſchgeräthſchafteenn. 
und bei Ziff. 6 und 9, soweit die betreffenden Grun. 
stücke nicht Theile eines Waldes sind. 
2) in Beziehung auf die Uebertretungen des Polizeiſtrafgeſetes 
vom 27. Dezember 1871 in 
Art. 32 Ziff. 5, soweit die Uebertretungen gegen orts- 
polizeiliche Vorſchriften gerichtet sind: 
2.1. 2€..:,.:26. 
Ferner bei Uebertretungen 
6) des Art. 93 der Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872, 
ſoweit es ſich um einen der Genehmigung der Ortsbehörden 
unterliegenden Bau u. s. w. handelt. 
2c.1.  20.. 2c. 
Art. 11. 
Die Befugniß der Ortsvorsteher zu polizeilichen Strafver- 
fügungen erstreckt sich: ] 
in Gemeinden 3. Klaſſe bis zu zwei Tagen Haft und Geld- 
strafe von zwölf Mark; 
in Gemeinden 2. Klasse und in den unter Staatsaufsicht ge- 
stellten Gemeinden bis zu vier Tagen Haft und Geldstrafe 
von vierundzwanzig Mark;
	        
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