Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betr. Aenderungen des Landespolizeistrafgeſeßes . 247 
in Gemeinden 1. Klaſſe bis zu ſechs Tagen Haft und Geld- 
strafe von ſechsunddreißig Mark. 
Haft von längerer Dauer kann durch Strafverfügungen der 
Ortsvorsteher auch nicht an Stelle einer nicht beizutreibenden 
Geldstrafe feſtgeſezt werden. 
Anwälte von Theilgemeinden sind befugt, in den Fällen des 
Art. 4 *) des Gesſeßes vom 17. September 1853, betr. die Ver- 
hältnisse der zuſammengeſetzten Gemeinden, durch Strafverfügungen 
Geldstrafe bis zu dem Betrage von ſechs Mark, sowie die an die 
Stelle der Geldstrafe tretende Haft, jedoch nicht über einen Tag, 
feſtzuſetzen. 
Art. 14. 
Soweit nicht durch Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, steht 
bei allen übrigen Uebertretungen den Oberämtern die Befugniß 
zur Erlaſſung einer polizeilichen Strafverfügung insoweit zu, als 
die verwirkte Strafe das in g 453 der Reichs-Strafprozeßordnung 
bezeichnete Strafmaß nicht übersteigt. **) 
Art. 15. 
Wenn der Ortsvorsteher wegen einer der in Art. 10 be- 
zeichneten Uebertretungen eine ſeine Strafbefugniß überschreitende 
Strafe für begründet erachtet, ſo hat er die Anzeige dem Oberamt 
vorzulegen. Lehteres darf, auch wenn es hinsichtlich der ver- 
wirkten Strafe anderer Ansicht ist, die Sache nicht an den Orts- 
vorſteher zurückweiſen. Wenn das Oberamt, entweder weil es 
  
*) Dies ſind leichtere Polizeiübertretungen, namentlich durch- 
reiſenher Frenidet gegen, bie Suk®§ cuſdreeeharmmq kann die 
Polizeibehörde gest Uebertretungen keine andere Strafe als Haft 
bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für 
den Fall, daß die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden kann, an 
die Stelle der letzteren tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung 
verhängen. 
  
  
  
 
	        
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