betr. Aenderungen des Landespolizeistrafgeſeßes . 247
in Gemeinden 1. Klaſſe bis zu ſechs Tagen Haft und Geld-
strafe von ſechsunddreißig Mark.
Haft von längerer Dauer kann durch Strafverfügungen der
Ortsvorsteher auch nicht an Stelle einer nicht beizutreibenden
Geldstrafe feſtgeſezt werden.
Anwälte von Theilgemeinden sind befugt, in den Fällen des
Art. 4 *) des Gesſeßes vom 17. September 1853, betr. die Ver-
hältnisse der zuſammengeſetzten Gemeinden, durch Strafverfügungen
Geldstrafe bis zu dem Betrage von ſechs Mark, sowie die an die
Stelle der Geldstrafe tretende Haft, jedoch nicht über einen Tag,
feſtzuſetzen.
Art. 14.
Soweit nicht durch Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, steht
bei allen übrigen Uebertretungen den Oberämtern die Befugniß
zur Erlaſſung einer polizeilichen Strafverfügung insoweit zu, als
die verwirkte Strafe das in g 453 der Reichs-Strafprozeßordnung
bezeichnete Strafmaß nicht übersteigt. **)
Art. 15.
Wenn der Ortsvorsteher wegen einer der in Art. 10 be-
zeichneten Uebertretungen eine ſeine Strafbefugniß überschreitende
Strafe für begründet erachtet, ſo hat er die Anzeige dem Oberamt
vorzulegen. Lehteres darf, auch wenn es hinsichtlich der ver-
wirkten Strafe anderer Ansicht ist, die Sache nicht an den Orts-
vorſteher zurückweiſen. Wenn das Oberamt, entweder weil es
*) Dies ſind leichtere Polizeiübertretungen, namentlich durch-
reiſenher Frenidet gegen, bie Suk®§ cuſdreeeharmmq kann die
Polizeibehörde gest Uebertretungen keine andere Strafe als Haft
bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für
den Fall, daß die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden kann, an
die Stelle der letzteren tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung
verhängen.