248 KXR. Auzzug aus dem Gesetz vom 27. Dezember 1871.
eine seine Strafbefugniß überſchreitende Strafe für verwirkt hält, !
oder weil es Bedenken findet, die Strafe durch Verfügung feste.
zuſetzen, ebenſo wenn eine der in Art. 12 und 13 genannten Stelen.
aus gleichen Gründen die Sache an den Amtsanwalt abgegebene
hat, so muß der Fall von dieſem nach den Vorschriften der Reichs-. .
Strafprozeßordnung zur Erledigung gebracht werden, ohne daß
eine Zurückgabe an die Polizeibehörde stattfindet.
Art. 16.
Polizeiliche Strafverfügungen können wegen ſolcher Ueber-
tretungen nicht erlaſſen werden, wegen deren die Staatsanwalt- "
ſchaft öffentliche Klage erhoben hat, oder wegen deren nach den
Bestimmungen des § 211 der Reichs - Strafprozeßordnung zur j
Hauptverhandlung vor dem Schöffen- beziehungsweiſe Amtsgericht.
geſchritten wird.
Wenn nach Erlaſſung, aber vor dem Eintritt der Vollstreck-
barkeit der polizeilichen Strafverfügung von dem Staatsanwalt
oder dem Gericht in der oben bezeichneten Weiſe eingeſchritten
wird, so tritt die Strafverfügung außer Wirkung.
Art. 17.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Polizeibehörden
finden die gg 7 ff. der Reichs-Strafprozeßordnung entſprechene
Anwendung.