22 I. Bau- Ord. Art. 53 u. 54.
welche zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig
abgeschlossen sind. J
Dieselben sind sammt ihrer Umgebung in feuersicherer Weise,
insbesondere mit den erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und
mit einem angemessenen Kamin oder einer anderen geeigneten Rauch-
ableitung in der Art zu versehen, daß die Nachbarſchaft oder
das Publikum nicht durch Rauch und Ruß in erheblicher Weiſe
belästigt wird. J
Art. 53.
In bewohnten Gebäuden müssen die Treppen, Keller- und
andere Schachtöffnungen in den Hausgängen mit den erforderlichen
Sicherheitsvorrichtungen verſehen sein. J
Beim Neubau von größeren Strafanstalten, stehenden Theatern
und ähnlichen ständigen großen Verſammlungslotalen, sowie bei
einer Hauptreparatur derselben sind die Zugänge mit unverbrenn- J
baren Treppen und Vorfluren in solcher Größe, Anzahl und Art ]
herzuſtellen, daß die Entleerung raſch vor sich gehen kann. Bei
dem Neubau oder einer Hauptreparatur von Bezirks- und Orts-
gefängnisſen können nach Umſtänden die gleichen Vorkehrungen
gegen Feuersgefahr verlangt werden.
Weiter gehende Vorſchriften über Herstellung der Treppen
können im Ortsbauſtatut gegeben werden.
Art. 54.
Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche anzulegen,
iſt verboten. In zum Theil über der Erde befindlichen Räumen
(Souterrains) sind, wofern Ortsbauſtatuten dies nicht unbedingt
verbieten, Wohnungen dann zulässig, wenn die nöthigen Einrich-
tungen zum Schutz der Räume und Wandungen gegen Feuchtigkeit
getroffen sind und daſelbſt ausreichender Licht- und Luftzutritt
ſtattfindet.