I. Bau- Ord. Art. 55, 56 uU. 57. 23
Art. 55.
Den Ortsbauſtatuten bleibt vorbehalten, über die Höhe sonstiger
Wohnräume und über die Einrichtung von Dachwohnungen nähere
Vorſchriften zu ertheilen.
Vierter Abſchnitt.
Naqhbarrechtlichhe Heſtimmungen.
Art. 56.
Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten
Grundstücks errichtet, daß die Kante der Bedachung, von welcher
der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,5 Meter von der Grenze
abſteht, ſo hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in
einer stets in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen
und auf seinem eigenen Grunde ſo abzuleiten, daß das benachbarte
Grundſtück nicht dadurch belästigt wird.
Art. 57.
Wird eine Dachrinne von zwei Nachbarn gemeinſchaftlich
benützt, ſo haben sie die Kosten der Unterhaltung derselben nach
Verhältniß ihres Antheils an der Benützung zu tragen. Ist aber
Jemand kraft beſonderen Rechtstitels verpflichtet, das Dachwaſſer
des Nachbarn durch sſeine eigene Rinne abzuführen, so hat er die
Rinne ausſchließlich auf seine Kosten zu unterhalten.
Will in dem einen oder anderen dieſer Fälle einer der Nach-
barn sein Gebäude erhöhen, und ist hiemit das Fortbestehen des
bisherigen Rechtsverhältnisses nicht vereinbar, so darf die Erhöhung
jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an der
Anlegung einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch iſt
demſelben der durch die Aenderung entstehende Schaden von dem
höher Bauenden zu vergüten.