I. Bau- Ord. Art. 58, 59 u. 60.
Art. 58.
Dem Eigenthümer iſt nicht gestattet, Küchenwasser oder ande
Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars
abzuleiten. Ausgüsse sind auch da, wo es polizeilich nicht gebotett
iſt (vergl. Art. 25 Abſ. 2) mit einer bis auf den Boden gehendet
Röhre zu versehen, insoferne dies zum Schutze des benachbarten
Grundstücks erforderlich ist.
Art. 59.
Steht die Umfaſſungswand eines Gebäudes nicht wenigstens
0,6 Meter von der Grenze zurück, so ſind die darin angebrachte
Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eiſernen Gitterſtäben oder mit
starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren.
Die Gitter dürfen nicht über 100 Quadratcentimeter, das Ge-
flecht nicht über 10 Quadratcentimeter weite Oeffnungen haben.
Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker
oder Gallerien maßgebend, wenn deren äußerſter Vorsprung nicht
wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zurücksteht. Sind derartige
Gebäudetheile unbedeckt, ſo muß das Gitter an denſelben, vom
Boden der Altane tc. aus gemessen, eine Höhe von mindestens
2 Metern erhalten.
Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieſer Verpflichtung
und ertheilt die Befugniß, einen auf dem dienenden Grundstücke
beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn dieser nicht 1 Meter von
der Eigenthumsgrenze entfernt bleibt.
Art. 60.
Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen
Wohnbezirks oder Ortsbauplanes ist der Bauende verbunden, zu
Gunsten landwirthſchaftlich benützter Nachbargrundstücke eine an-
gemessene Entfernung von der Eigenthumsgrenze einzuhalten. ;
Das Maß dieser Entfernung wird durch das Ortsbauſtatut
bestimmt. In Ermanglung einer ſolchen Bestimmung muß die
Entfernung zwiſchen den einander zunächst gelegenen Punkten des