28 ]. Bau- Ord. Art. 68, 69, 70 u. 71.
Die Bestimmungen des Art. 62 Abs. 1 und 2 gelten ail
in Betreff gemeinſchaftlicher Scheidewände. 4
Veränderung an der Wand muß jedenfalls vor der Ausführu!
dem Nachbar angezeigt werden.
Art. 68.
Der Miteigenthümer darf die gemeinſchaftliche Wand ihn
ganzen Dicke nach erhöhen, wenn vorher festgestellt it, daß dadun
dem anderen Miteigenthümer kein Schaden zugefügt wird. 1
Er hat in dieſem Falle die Kosten des Aufbaues und d;
Unterhaltung desselben, sowie den durch den Aufbau veranlaßte
Mehraufwand für die Unterhaltung des ſeither beſtandenen Theile
der Wand allein zu tragen.
Art. 69.
Ist die gemeinſchaftliche Wand nicht stark genug, um die vo]
dem einen Miteigenthümer beabsichtigte Erhöhung oder Belaſtun
zu tragen, so iſt die Erhöhung oder Belastung nur unter der Vor
aussezung zulässig, daß die erforderliche Verstärkung der Want
ohne deren Ausbrechen hergestellt werden kann.
ſichtigende Miteigenthümer die Verstärkung der Wand auf der Seitl
seines Grundstücks und auf seine Kosten herzuſtellen.
Art. 70.
die Hälfte der auf den Aufbau und die etwaige Verstärkung det
Wand verwendeten Kosten vergütet worden iſt.
L\rt. 71.
Die Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Wand fällt jeden
Miteigenthümer nach dem Verhältniß seines Antheils an der Wa d
zur Laſt.