]. Bau-Ord. Art. 89 u. 90. 39
nicht; sie ſind dann, wenn nicht eine Verständigung der Bethei-
ligten erfolgt, zur civilrichterlichen Entscheidung zu verweisen,
welcher die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens
vorbehalten bleibt.
Art. 89.
Alle baupolizeilichen Entſcheidungen der Behörden ſind dem
Bauunternehmer und denjenigen Betheiligten, welche Einwendungen
gegen das Bauwesſen erhoben haben, urkundlich zu eröffnen.
Im Falle der Genehmigung eines Bauwesens iſt zugleich
dem Bauunternehmer eine Urkunde darüber, sowie eine amtlich
beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu übergeben. In jene
sind die etwa ertheilten besonderen Vorschriften aufzunehmen.
Art. 90 #).
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor den Verwaltungs-
behörden bei Streitigkeiten, welche unter den Art. 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Rechtsmittel in Verwaltungsjuſtizſachen vom
13. November 1855 (Reg.-Bl. S. 291 ff.) fallen, die Art. 2—17
dieses Gesetzes, bei anderen Fällen die Art. 7-10 Anwendung.
Die Friſt des Art. 7 Abs. 1 dieſes Gesetzes wird jedoch auf fünf
Tage und diejenige des Art. 7 Abs. 2 auf fünfzehn Tage herab-
pets... der Einlegung eines Rechtsmittels sind die ſonſt Bethei-
ligten unverweilt in Kenntniß zu setzen.
*) In Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876 (Reg.-Bl. S. 485) iſt beſtimmt: „An die
Stelle des Art. 90 der Neuen allgemeinen Bauordnung treten fol-
gende Beſtimmungen :
Gegen Entſcheidungen oder Verfügungen der Verwaltungs-
behörden, welche ſich auf Bestimmungen der Bauordnung gründen,
findet das Rechtsmittel des Rekursſes in der geſetzlichen Inſtanzen-
folge der Verwaltungsbehörden statt.
Der Rekurs iſt innerhalb fünf Tagen, von der Eröffnung
der beſchwerenden Verfügung an gerechnet, mündlich oder ſchriftlich
anzumelden, und binnen fünfzehn Tagen, von demselben Zeitpunkt
an gerechnet, durch Einreichung einer schriftlichen Ausführung der
Beschwerde zu rechtfertigen. An Stelle der ſchriftlichen Rechtfertig-