Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

]. Bau-Ord. Art. 89 u. 90. 39 
nicht; sie ſind dann, wenn nicht eine Verständigung der Bethei- 
ligten erfolgt, zur civilrichterlichen Entscheidung zu verweisen, 
welcher die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens 
vorbehalten bleibt. 
Art. 89. 
Alle baupolizeilichen Entſcheidungen der Behörden ſind dem 
Bauunternehmer und denjenigen Betheiligten, welche Einwendungen 
gegen das Bauwesſen erhoben haben, urkundlich zu eröffnen. 
Im Falle der Genehmigung eines Bauwesens iſt zugleich 
dem Bauunternehmer eine Urkunde darüber, sowie eine amtlich 
beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu übergeben. In jene 
sind die etwa ertheilten besonderen Vorschriften aufzunehmen. 
Art. 90 #). 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor den Verwaltungs- 
behörden bei Streitigkeiten, welche unter den Art. 1 Abs. 1 des 
Gesetzes über die Rechtsmittel in Verwaltungsjuſtizſachen vom 
13. November 1855 (Reg.-Bl. S. 291 ff.) fallen, die Art. 2—17 
dieses Gesetzes, bei anderen Fällen die Art. 7-10 Anwendung. 
Die Friſt des Art. 7 Abs. 1 dieſes Gesetzes wird jedoch auf fünf 
Tage und diejenige des Art. 7 Abs. 2 auf fünfzehn Tage herab- 
pets... der Einlegung eines Rechtsmittels sind die ſonſt Bethei- 
ligten unverweilt in Kenntniß zu setzen. 
*) In Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876 (Reg.-Bl. S. 485) iſt beſtimmt: „An die 
Stelle des Art. 90 der Neuen allgemeinen Bauordnung treten fol- 
gende Beſtimmungen : 
Gegen Entſcheidungen oder Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden, welche ſich auf Bestimmungen der Bauordnung gründen, 
findet das Rechtsmittel des Rekursſes in der geſetzlichen Inſtanzen- 
folge der Verwaltungsbehörden statt. 
Der Rekurs iſt innerhalb fünf Tagen, von der Eröffnung 
der beſchwerenden Verfügung an gerechnet, mündlich oder ſchriftlich 
anzumelden, und binnen fünfzehn Tagen, von demselben Zeitpunkt 
an gerechnet, durch Einreichung einer schriftlichen Ausführung der 
Beschwerde zu rechtfertigen. An Stelle der ſchriftlichen Rechtfertig- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.