I. Bau- Ord. Art. 94.
Die zuständige Baupolizeibehörde hat überdies die erforder-
lichen Zwangsmaßregeln zur Umgestaltung oder Beseitigung vor-
“ sssgiih begonnener oder ausgeführter Bauwesen anzu-
Art. 94 *).
Die im Sporteltarif von 1828 für Bauerlaubniß, beziehungs-
weiſe für Bau- und Feuerwerkseinrichtungen bestimmten Sporteln
lind tz!ge eben. für die Dispensation von allgemeinen baupolizei
lt mehrten (vergl. Art. 76) künftig eine Sportel von 3.15 il
Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen und Situations- y
pläne, Augensſcheine, Gutachten und der örtlichen Controle in
Bauſachen hat der Bauunternehmer zu tragen, soweit nicht ein
Art. 9 ff. des Gesetzes vom 12. August 1879, betr. Aenderungen
des Landespolizei - Strafgeseßes vom 27. Dezember 1871 und das
ſerfztres bei Ertaftang polizeilicher Strafverfügungen (Neg. V
*) Durch Art. 19 des allgemeinen Sportelgeseßes vom 24. März
1881 (Reg.-Bl. S. 186) sind die Absätze 1 und 2 von Art. 94
außer Wirkſamkeit gesetzt worden. 1
Nach Nr. 9 des neuen Sporteltarifs betragen die Sporteln
in Bauſachen (Bauordnung vom 6. Oktober 1872): f
1) bei der Genehmigung eines Bauwesens nach Maßgabe von
Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2 und 3 der Bauordnung,
wenn für das Erkenntniß in erſter Instanz zuständig it.
a). ein Oberamt . . q.). s bis 10 Mark,
b) eine Kreisregierung (Art. 82 der B.-O.) 5 bis 50 Mark,
e) das Ministerium, bezw. die Miniſterialabtheilung für das
Hochbauwefenß L , 5 bis 50 Mark.
2) bei der Erneuerung einer verjährten Bauerlaubniß (Art. 91
der Bauordnung) und bei der Genehmigung von Aender-
ungen an genehmigten Bauplänen (Art. 79 Abſ. 3 der Bau-
ordnung) die Hälfte der betreffenden Sportel.
3) für die Genehmigung der Anlage oder Aenderung einer
Privatſtraße (Art. 14 der Bauordnung) 10 bis 200 Mark. G