Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

]. Bau- Ord. Art. 95. 43 
Dritter aus einem beſonderen Rechtsgrunde dazu für verpflichte 
zu erkennen ist. 
Die Koſten der Viſitationen des Oberamtsbautechnikers trägt 
die Oberamtspflege. 
Den Aufwand auf die Anfertigung von Ortsbauplanen, be- 
ziehungsweise die Feststellung von Baulinien und Straßenviſieren 
hat die betreffende Gemeinde zu übernehmen, ſoweit nicht die 
Bestimmung einer Baulinie auf den Antrag und im Intereſſe eines 
Bauluſtigen erfolgt und daher dieſer zur Tragung der durch ihn 
veranlaßten Kosten für verpflichtet zu erkennen ist. 
Art. 95. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1873 in 
Wirksamkeit. 
  
4) für eine Dispensation von allgemeinen baupolizeilichen Vor- 
ſchriften (Art. 76 der Bauordnung) 10 bis 50 Mark. 
__ Sodann kann nach Nr. 13 des Sporteltarifs angesetzt werden : 
bei Beſchwerden (Rekurſen, ſofortigen Beschwerden tc.) in Ver- 
waltungssachen für deren Entscheidung, wenn dieſelben als unzu- 
lässig oder unbegründet verworfen werden oder die Sportel nach 
den bestehenden Vorschriften einem Gegner auferlegt werden kann, 
welcher die angefochtene Verfügung beantragt hat, 
bei einer Bezirksbehörde 1 bis 10 Mark, 
bei einer Mittelstelle 8 bis 20 Mart, .: 
bei dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Miniſterium s bis 
50 Mark. . 
; Wird die verworfene Beſchwerde in einer höheren Beschwerde- 
instanz für begründet erklärt, ſo iſt die Sportel zurückzuerſtatten. 
î_ Ein Geſuch um Aufhebung einer Verfügung im Aufssichtswege 
wird einer Beschwerde gleich geachtet. 'ne; 
Weiter ist nach Nr. 29 Ziff. 2 des Sporteltarifs für die G e- 
nehmigung von ſolchen Gemeinderathsbeſchlüſſen, durch 
welche einer Gemeinde eine neue oder größere Einnahme verſchafft 
wird, soweit Genehmigung seitens einer Staatsbehörde erforderlich 
iſt (vergl. Art. 11 u. 15 Abſ. 1 der Bau-Ordnung) eine Sportel 
von 5 bis 200 Mark anzusetzen. 
  
 
	        
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