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Bauordnung. ~ Fünfter Abschnitt.
erhebliche öffentliche oder private Interessen gefordert
wird. Dieſe Beſtimmung findet auch Anwendung, wenn
die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder
Angaben herbeigeführt worden ist (Art. 114 Ab. 3).
(4) Ist die Baugenehmigung von der zuſtändigen
Baupolizeibehörde in Widersſpruch mit gebietenden
Rechtsnormen erteilt worden, so dürfen, vorausgesett,
daß hieran den Bauenden oder ſeinen Rechtsnachfolger
keine Schuld trifft, die dauernde Unterlassung der
Fortſeßung der begonnenen Bauausführung und die
Abtragung des ſchon Ausgeführten nur aus dringenden
Gründen des öffentlichen Interesses von dem Miniſterium
des Innern angeordnet werden.
Art. 121.
(1) Die Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei
kommt dem Oberamt, in der Stadt Stuttgart dem
Ministerium des Innern zu.
(2) Die Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei
durch die Gemeinde- und Bezirksbehörden iſt
Sache des Ministeriums des Innern.
Art. 122.
In Bauſachen werden gemäß den Bestimmungen
des Allgemeinen Sportelgeſeßes in der Faſſung vom
28. Dezember 1899 (RegBl. S. 1334) die folgenden
Sporteln für die Staatskasse erhoben:
1. für die Genehmigung eines Baues nach Maßgabe
von Art. 102 Abſ. 1 vergl. mit Art. 105 und 106,
wenn in erſter Inſtanz zuſtändig iſt