Volltext : Bauordnung vom 28. Juli 1910

  

  
   
   
    
    
   
  
    
    
   

 

 

      

\IMI iſt, die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung

| (3) Die Bemessung der Gebühren für die Begutach-      



110

 

Bauordnung. ~ Fünfter Ahſchnitt.

eines Baues in den Fällen des Art. 100 Nr. 1 mit
Ausnahme der in Art. 103 Abſ. 2 Nr. 1 bezeichneten

|M] Bauten und für die Befreiung von baupolizeilichen

Vorschriften feſtſetzen.

IMI (2) Diese Gebühren dürfen in großen Städten die
IMMI gemäß Art. 122 Nr. 1 b von der Kreisregierung und
I gemäß Art. 122 Nr. 4b von dem Ministerium des
IMI Innern, in den übrigen Gemeinden die vom Ober-III
 amt und Bezirksrat anzuſetßenden Sporteln nicht über- 



ſchreiten, wobei die Bestimmung des Art. 122 Nr. 2
zur entsprechenden Anwendung kommt.

(3) Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 7
des Sportelgeſeßes finden entsprechende Anwendung.

Art. 124.

(1) ' Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen,
Lagepläne, Augenscheine und Gutachten, sowie der örtlichen
 Kontrolle in Bauſachen hat der Bauende zu
tragen. Ausgenommen ſind die Koſten für die Zuzie-I|
 hung besonderer, künſtleriſch gebildeter Sachverständigen
I (Art. 109 Abſ. 2)2. Durch unbegründete Einwendungen
|

 

 

erwachſene Koſten können demjenigen auferlegt werden,
der die Einwendungen erhoben hat.

I II | (2) Die Kosten der Besichtigungen durch den Oberamtsbaumeister

 (vergl. Art. 118 Abs. 5 und 6) und seine
Gehilfen (Art. 119) trägt die Amtskörperſchaft. Die
Begutachtung der Baugesuche durch den Oberamtsbaumeiſter
 erfolgt kostenlos.

tung der Baugeſuche durch die Ortsbautechniker sowie

 
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.