\IMI iſt, die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung
| (3) Die Bemessung der Gebühren für die Begutach-
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Bauordnung. ~ Fünfter Ahſchnitt.
eines Baues in den Fällen des Art. 100 Nr. 1 mit
Ausnahme der in Art. 103 Abſ. 2 Nr. 1 bezeichneten
|M] Bauten und für die Befreiung von baupolizeilichen
Vorschriften feſtſetzen.
IMI (2) Diese Gebühren dürfen in großen Städten die
IMMI gemäß Art. 122 Nr. 1 b von der Kreisregierung und
I gemäß Art. 122 Nr. 4b von dem Ministerium des
IMI Innern, in den übrigen Gemeinden die vom Ober-III
amt und Bezirksrat anzuſetßenden Sporteln nicht über-
ſchreiten, wobei die Bestimmung des Art. 122 Nr. 2
zur entsprechenden Anwendung kommt.
(3) Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 7
des Sportelgeſeßes finden entsprechende Anwendung.
Art. 124.
(1) ' Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen,
Lagepläne, Augenscheine und Gutachten, sowie der örtlichen
Kontrolle in Bauſachen hat der Bauende zu
tragen. Ausgenommen ſind die Koſten für die Zuzie-I|
hung besonderer, künſtleriſch gebildeter Sachverständigen
I (Art. 109 Abſ. 2)2. Durch unbegründete Einwendungen
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erwachſene Koſten können demjenigen auferlegt werden,
der die Einwendungen erhoben hat.
I II | (2) Die Kosten der Besichtigungen durch den Oberamtsbaumeister
(vergl. Art. 118 Abs. 5 und 6) und seine
Gehilfen (Art. 119) trägt die Amtskörperſchaft. Die
Begutachtung der Baugesuche durch den Oberamtsbaumeiſter
erfolgt kostenlos.
tung der Baugeſuche durch die Ortsbautechniker sowie