Artikel 124-126. 141
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für die örtliche Kontrolle bleibt dem Verordnungswege
vorbehalten.
(4) Den Aufwand auf die Anfertigung von Orts-
bauplänen und die Festſtellung von Baulinien samt
Höhenlagen hat die Gemeinde zu tragen. Erfolgt die
Beſtimmung einer Baulinie auf den Antrag und im
Intereſſe eines Bauenden, ſo können dieſem die durch
ihn veranlaßten Kosten ganz oder teilweise auferlegt
werden.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art:: 125.
(1) Unter ländlichen Orten sind ſolche Orte und
Ortsteile verſtanden, in denen der landwirtſchaftliche
Betrieb vorherrscht.
(2) Ob ein Ort oder Ortsteil ländlich iſt oder ob er
dieſe Eigenschaft verloren hat, ist, soweit nicht die
Ortsbauſatzung darüber Bestimmung trifft, von dem
Bezirksrat festzuſtellen. Ebenso stellt der Bezirksrat
feſt, ob in ländlichen Orten und Ortsteilen durch die
herkömmliche oder durch Ortsbauſatzung vorgeſchriebene
weiträumige Bauweise Gewähr für genügenden Licht-
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und Luftzutritt beſteht. Gegen den Beſchluß des Be-
zirksrats steht namentlich dem Gemeinderat die Be-
ſchwerde an das Ministerium des Innern nach Art. 115
Abs. 3 und 4 zu. Nähere Bestimmungen können durch
Verordnung getroffen werden.
Art. 126.
Durch Verordnung können im Rahmen dieſes
Gesetes Vorſchriften über die Vornahme der Cröff-