Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Artikel 124-126. 141 
/ 
für die örtliche Kontrolle bleibt dem Verordnungswege 
vorbehalten. 
(4) Den Aufwand auf die Anfertigung von Orts- 
bauplänen und die Festſtellung von Baulinien samt 
Höhenlagen hat die Gemeinde zu tragen. Erfolgt die 
Beſtimmung einer Baulinie auf den Antrag und im 
Intereſſe eines Bauenden, ſo können dieſem die durch 
ihn veranlaßten Kosten ganz oder teilweise auferlegt 
werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art:: 125. 
(1) Unter ländlichen Orten sind ſolche Orte und 
Ortsteile verſtanden, in denen der landwirtſchaftliche 
Betrieb vorherrscht. 
(2) Ob ein Ort oder Ortsteil ländlich iſt oder ob er 
dieſe Eigenschaft verloren hat, ist, soweit nicht die 
Ortsbauſatzung darüber Bestimmung trifft, von dem 
Bezirksrat festzuſtellen. Ebenso stellt der Bezirksrat 
feſt, ob in ländlichen Orten und Ortsteilen durch die 
herkömmliche oder durch Ortsbauſatzung vorgeſchriebene 
weiträumige Bauweise Gewähr für genügenden Licht- 
| 
| 
und Luftzutritt beſteht. Gegen den Beſchluß des Be- 
zirksrats steht namentlich dem Gemeinderat die Be- 
ſchwerde an das Ministerium des Innern nach Art. 115 
Abs. 3 und 4 zu. Nähere Bestimmungen können durch 
Verordnung getroffen werden. 
Art. 126. 
Durch Verordnung können im Rahmen dieſes 
Gesetes Vorſchriften über die Vornahme der Cröff- 
  
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.