112 Bauordnung. ~ Sechster Abschnitt.
nungen und Ladungen sowie über die Form der Bekanntmachungen
erlaſſen werden.
Art. 19?.
Für die Berechnung der in dem gegenwärtigen
Geset; vorgeſehenen Fristen sind die Beſtimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
Art. 128.
Soweit nach den Beſtimmungen dieſes Gesetzes
der Bezirksrat zur Beratung und Beſchlußfaſſung
berufen iſt, ſind hievon solche Mitglieder auszuschließen,
die ſchow bei der Beſchlußfaſsung über den gleichen Gegenſtand
in der Gemeinde tätig gewesen sind.
Art. 129.
(1) Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1911
an die Stelle der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom
6. Oktober 1872 (RegBl. S. 305). Die Bestimmungen
der Art. 7 Abſ. 4 Sat 2 und 3 und Art. 16 dieſes Geſeßes
treten mit dem Tag der Verkündung des Geſeßes
in Kraft.
(2) Mit dem 1. Juli 1911 treten alle mit dieſem
Geſez in Widerſpruch stehenden geſetzlichen Beſtimmungen
und Ortsbauſatßungen außer Wirkung.
(3) Insbesondere werden durch dasſelbe
1. aufgehoben:
Art. 50 des Gebäudebrandversicherungsgeſetzes vom
14. März 1853 (RegBl. S. 79), inſoweit als daſelbſt
beſtimmt ist, daß die wegen Übertretung der feuerund
baupolizeilichen Vorſchriften erkannten Geld-