Volltext : Bauordnung vom 28. Juli 1910

  

     
   
   
  
  
     
   
   
   
    
        

 

 

 

 

 

 

112 Bauordnung. ~ Sechster Abschnitt.

nungen und Ladungen sowie über die Form der Bekanntmachungen
 erlaſſen werden.

Art. 19?.

Für die Berechnung der in dem gegenwärtigen
Geset; vorgeſehenen Fristen sind die Beſtimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.

Art. 128.

Soweit nach den Beſtimmungen dieſes Gesetzes
der Bezirksrat zur Beratung und Beſchlußfaſſung
berufen iſt, ſind hievon solche Mitglieder auszuschließen,
die ſchow bei der Beſchlußfaſsung über den gleichen Gegenſtand
 in der Gemeinde tätig gewesen sind.

Art. 129.

(1) Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1911
an die Stelle der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom
6. Oktober 1872 (RegBl. S. 305). Die Bestimmungen
der Art. 7 Abſ. 4 Sat 2 und 3 und Art. 16 dieſes Geſeßes
 treten mit dem Tag der Verkündung des Geſeßes
 in Kraft.
(2) Mit dem 1. Juli 1911 treten alle mit dieſem
Geſez in Widerſpruch stehenden geſetzlichen Beſtimmungen
 und Ortsbauſatßungen außer Wirkung.
(3) Insbesondere werden durch dasſelbe
1. aufgehoben:
Art. 50 des Gebäudebrandversicherungsgeſetzes vom
14. März 1853 (RegBl. S. 79), inſoweit als daſelbſt
beſtimmt ist, daß die wegen Übertretung der feuerund
 baupolizeilichen Vorſchriften erkannten Geld-
            
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