Volltext : Bauordnung vom 28. Juli 1910

Artikel 127-129. 113

ſtrafen der Gebäudebrandversicherungskasse überwieſen
 werden, Art. 2 Ziff. 5 und Art. 79 des Geſezes
 über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
 1876 und Art. 246 Abſ. 2 des Ausführungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Geſetßbuch vom 28. Juli

| 1899, ferner Nr. 9 des Tarifs zum Allgemeinen
Sportelgeſeß in der Faſſung vom 28. Dezember
1899;

2. abgeändert:
Art. 60 Abſ. 1 des Geseßes über die Verwaltungsrechtspflege,
 Art. 13 und 46 Ziff. 3 des Gesetzes
über die Zwangsenteignung von Grundſtücken uſf.
vom 20. Dezember 1888 und Art. 210 des Ausführungsgeſeßes
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch;
3. ergänzt:
Art. 10 und 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,
 Art. 2, 23, 38, 39 und 46 Ziff. 3 des
Gesetzes über die Zwangsenteignung von Grundstücken,
 ſowie Art. 42 und 45 Abſ.3 der Bezirksordnung
 vom 28. Juli 1906.
(4) Soweit ſsonſt in Geſeßen oder anderen allgemeinen
 Vorschriften auf Bestimmungen der Neuen
Allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 verwieſen
 iſt, treten die entſprechenden Bestimmungen des
gegenwärtigen Geſetzes an ihre Stelle.
Unsere sämtlichen Miniſterien sind mit der Vollziehung
 dieſes Geſetzes beauftragt.
Gegeben Schlo ß Friedrichshafen,
den 28. Juli 1910
Wilhelm.
Weizſäcker. Piſchek. Fleiſchhauer.
S c< mi dl in. G e ßler.

Bauordnung. 8

 

 
            
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