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Beilage 1-.
Verfügung des Ministeriums des Jnunern,
betreffend das Verfahren in den Fällen des
Art. 16 der Bauordnung vom 28. Juli 1910.
Vom 29. Dezember 1910 (RegBl. S. 598).
Zur Vollziehung des Art. 16 Abſ. 4 der Bauord-
nung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird nach-
stehendes verfügt:
1. Allgemeine Einſprache auf G rund
eines ſchon in seinen Einzelheiten feſt-
g e ſtel l ten Planes.
§ 1.
Wenn der Vertreter eines Unternehmens, für das
die Zulässigkeit der Zwangsenteignung festgestellt ist,
die allgemeine Verſagung der Ausführung von Bau-
wesen oder der Vornahme werterhöhender Verände-
rungen auf oder an den für das Unternehmen he-
nötigten Grundstücken beansprucht, ſo hat er diese Ein-
sprache unter Einreichung eines Planes, in dem die
einzelnen für das Unternehmen erforderlichen Grund-
stücke oder Grundstücksteile genau bezeichnet sind, und
unter Anschluß eines Verzeichniſſes derſelben durch
Vermittelung des Oberamts bei dem Ortsvorſteher der
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