228 Verf., betr. das Verfahren in den Fällen des Art. 16 der BD.
Gemeinde, in deren Gebiet die Grundſtücke liegen, ein-
zulegen.
Der Ortsvorſteher hat hierauf unverzüglich den
Plan und das Grundſtücksverzeichnis (Abſ. 1) öffent-
lich mindeſtens zwei Wochen lang aufzulegen und die
erfolgte Auflegung unter dem Anfügen auf ortsübliche
Weise öffentlich bekannt zu machen, daß von dem Tag
dieſer Bekanntmachung an auf den nach dem Plan zu
dem Unternehmen erforderlichen Grundſtücken oder
Grundſtücksteilen ohne die ausdrückliche ſchriftliche Zu-
stimmung des Vertreters des Unternehmens kein Bau-
wesen mehr errichtet und auch sonst keine Veränderung,
die eine Erhöhung des Werts des Grundſtücks zur
Folge hätte, vorgenommen werden darf, daß aber der
Eigentümer desselben, dem dieſe Zuſtimmung versagt
wird, berechtigt iſt, von dem Unternehmer die sofortige
Erwerbung des Grundstücks nach seinem Wert zur Zeit
der öffentlichen Bekanntmachung zu verlangen.
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der
von der Einsprache betroffenen Grundstücke, soweit ſie
einen bekannten Aufenthalt im Deutſchen Reich haben,
ſollen außerdem durch Eröffnung auf die. Bekannt-
machung aufmerkſam gemacht werden.
Wenn sämtliche Beteiligte bekannt sind und es sich
nur um eine kleine Zahl betroffener Grundstücke han-
delt, darf die öffentliche Bekanntmachung durch die zu
Protokoll erfolgende Eröffnung der Einſprache und
ihrer rechtlichen Folgen (Abs. 2) ersſett werden.
§ 2.
Erfährt der mitgeteilte Plan (§ 1 Abſ. 1) vor der
Ausführung des Unternehmens eine Änderung, ver-