Volltext: Bauordnung vom 28. Juli 1910

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
228 Verf., betr. das Verfahren in den Fällen des Art. 16 der BD. 
Gemeinde, in deren Gebiet die Grundſtücke liegen, ein- 
zulegen. 
Der Ortsvorſteher hat hierauf unverzüglich den 
Plan und das Grundſtücksverzeichnis (Abſ. 1) öffent- 
lich mindeſtens zwei Wochen lang aufzulegen und die 
erfolgte Auflegung unter dem Anfügen auf ortsübliche 
Weise öffentlich bekannt zu machen, daß von dem Tag 
dieſer Bekanntmachung an auf den nach dem Plan zu 
dem Unternehmen erforderlichen Grundſtücken oder 
Grundſtücksteilen ohne die ausdrückliche ſchriftliche Zu- 
stimmung des Vertreters des Unternehmens kein Bau- 
wesen mehr errichtet und auch sonst keine Veränderung, 
die eine Erhöhung des Werts des Grundſtücks zur 
Folge hätte, vorgenommen werden darf, daß aber der 
Eigentümer desselben, dem dieſe Zuſtimmung versagt 
wird, berechtigt iſt, von dem Unternehmer die sofortige 
Erwerbung des Grundstücks nach seinem Wert zur Zeit 
der öffentlichen Bekanntmachung zu verlangen. 
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der 
von der Einsprache betroffenen Grundstücke, soweit ſie 
einen bekannten Aufenthalt im Deutſchen Reich haben, 
ſollen außerdem durch Eröffnung auf die. Bekannt- 
machung aufmerkſam gemacht werden. 
Wenn sämtliche Beteiligte bekannt sind und es sich 
nur um eine kleine Zahl betroffener Grundstücke han- 
delt, darf die öffentliche Bekanntmachung durch die zu 
Protokoll erfolgende Eröffnung der Einſprache und 
ihrer rechtlichen Folgen (Abs. 2) ersſett werden. 
§ 2. 
Erfährt der mitgeteilte Plan (§ 1 Abſ. 1) vor der 
Ausführung des Unternehmens eine Änderung, ver-
	        
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