Full text : Bauordnung vom 28. Juli 1910

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

232 Verf., betr. das Verfahren indenFällen des Art. 16 der BO,

des Unternehmens fallenden Grundſtückes, ein Bauwesen
 auf diesem zu errichten, oder wenn er von dem
Vorhaben eines ſolchen Eigentümers, an ſeinem Grundstück
 eine werterhöhende Veränderung vorzunehmen,
Kunde erhält, hat er unverzüglich die Ausführung des
Bauwesens oder die Veränderung des Grundſtücks vorläufig
 zu untersagen und dem Vertreter des Unternehmens
 – geeigneten Falles auf telegraphiſchem
Wege + von der geplanten Ausführung, bei Bauſachen
unter Mitteilung des eingereichten Planes, mit dem
Anfügen Kenntnis zu geben, daß die vorläufige Untersagung
 der Bauausführung oder Veränderung außer
Kraft trete, wenn der Unternehmer nicht binnen bestimmter,
 auf zwei bis vier Wochen feſtzuſeßender und
auf Verlangen des Unternehmers bis auf höchſtens
sechs Wochen zu verlängernder Friſt gegen die Ausführung
 des Vorhabens Einſprache erhebt.
Geschieht hierauf letzteres, ſo hat der Ortsvorſteher
von der erhobenen Einſprache dem beteiligten Eigentümer
 unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen (Art. 16
Abs. 1 bis 3 der Bauordnung vom 28. Juli 1910) urkundliche
 Eröffnung zu machen und dem Unternehmer
Bescheinigung hierüber zuzuſtellen. Wird aber vom
Unternehmer auf die Erhebung einer Einsprache verzichtet
 oder wird von ihm binnen der beſtimmten Friſt
(Abs. 2) eine Erklärung nicht abgegeben, so verliert die
vorläufige Untersagung der Ausführung ihre Wirksamkeit,
 und es iſt, wenn ein genehmigungspflichtiges oder
ein einer bau-, gewerbe-r oder wasserpolizeilichen Verfügung
 unterliegendes Bauwesen geplant iſt, das ordentliche
 baupolizeiliche oder sonst vorgeſchriebene Verfahren
 fortzuſezen und durchzuführen.
            
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