§§ 1-3. 235
(2) Iſt bei einem Bau eine größere Zahl von Unternehmern
beſchäftigt, ſo iſt außerdem ein dem jeweiligen
Stand der Arbeiten entſprechendes Verzeichnis der
Unternehmer für die Organe der Baupolizei zur Einsichtnahme
bereit zu halten.
Die bei der Ausführung und dem Abbruch von
Bauten, ſowie bei den hiezu erforderlichen Grabarbeiten
beteiligten Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker
sind verpflichtet, zum Schuße des Lebens
und der Geſundheit der auf der Bauſtelle beſchäftigten
Personen und zum Schutze der Sittlichkeit und des
Anstandes alle im einzelnen Fall erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, auch ſoweit bestimmte Einzelvorſchristen
hierüber nicht bestehen.
§ 3.
(1) Bei Abgrabungen und Ausſchachtungen ſind entweder
den Bodenverhältnissen entſprechende Böſchungen
oder sichere und feſte Einschalungen und Absprießungen
herzuſtellen.
(2) Es iſt verboten, Erd- und Felswände überhängend
abzugraben oder zu unterhöhlen oder unter überhängenden
Erd- und Felswänden zu arbeiten.
(3) Jede Belaſtung der Wände von Abgrabungen und
Ausschachtungen durch die ausgehobenen Erdmassen,
eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer
übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und
unverwiſchbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von
einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt,
so iſt diese und deren Niederlassungsort anzugeben.