236 Verfügung, betreffend den Schutz der Bauarbeiter.
durch Bauſtoffe, Fuhrwerke uſw. iſt zu vermeiden; das
Abstürzen von ausgehobenem Boden in die Gruben iſt
durch entſprechende Schutzvorrichtungen zu verhindern.
(4) Bauten, die unmittelbar an die Abgrabung oder
Ausschachtung grenzen, sind sicher abzuſprießen. Iſt
ihre Gründung in ſchlechtem Zuſtande oder liegt ihre
Sohle höher als die der Baugrube, so darf nur ſtückweiſe
in einer der Bodenbeschaffenheit entſprechenden
Länge gegraben werden; dabei darf mit einem weiteren
Stück der Grabarbeit erſt begonnen werden, wenn bei
dem vorhergehenden der angrenzende Bau durch Untermauerung
oder Stützmauern gesichert iſt.
(5) Probegruben, Brunnenſchächte, Abortgruben, Kalkgruben
und andere den Verkehr auf der Bauſtelle gefährdende
Vertiefungen sind entweder sicher abzudecken
oder mit einem feſten Geländer einzufriedigen.
§ A.
(1) Die zu einem Bau erforderlichen Gerüſte sind unter
sachkundiger Leitung durch geübte Arbeiter in der dem
jeweiligen Zwecke entſprechenden Größe und Stärke
und unter Anwendung aller im einzelnen Falle erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen herzuſtellen, gegen
Senkungen, Schwankungen und Verschiebungen zu
sichern und so zu unterhalten, daß ohne Gefahr auf
ihnen gearbeitet werden kann. Namentlich ist dafür
zu sorgen, daß zwiſchen dem Gerüſt und dem Gebäude,
besonders auch an den Fensteröffnungen, Personen nicht
abstürzen können, und daß bei dem Zuſammentreffen
von Gerüſten an versſchiedenen Gebäudeseiten eine
sichere, den gefahrloſen Übergang vom einen Gerüſt auf
das andere geſtattende Verbindung hergestellt wird.