A400 Verf., betr. Einrichtung und Vetrieb von N: zügen.
§ 39.
Strafbeſtimmungen.
. Übertretungen dieser Verfügung werden, soweit
nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe ein-
tritt, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft.
§ 40.
Inkrafttreten der V er fügung
Die Verfügung tritt am 1. Oktober ds. Is. i
Kraft.
Stuttgart, den 31. Auguſt 1910.
P i ſch e k.