Volltext : Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

   

   

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im Eigentum übergeht. Außerdem haftet jeder Eigentümer persönlich für
die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leisſtungen.®)
(3) Die gleiche Wirkung (Abs. 2 Satz 2)7) kommt besonderen, nicht
ſchon aus den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung
der Überbauung oder hinsichtlich der Art der Überbauung eines Grundstücks
 oder eines bestimmten Teiles desselben von dem Eigentümer der
Baupolizei- oder der Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden,
wenn sie in das Baulaſtenbuch eingetragen sind. Erklärungen, durch
die solche Verpflichtungen übernommen werden, müſſen, um rechtsverbindlich
 zu sein, schriftlich s) abgegeben werden; im übrigen iſt die
Rechtsgültigkeit solcher Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen
 Rechts zu beurteilen.
(4) Soll durch Übernahme einer Baulaſt im Sinn des Abs. 3 die
zulässige Überbauung eines Grundstücks nach Fläche oder Höhe zu
Gunsten eines Nachbarn") verringert werden, so iſt der Eintrag in das
Baulastenbuch nur zulässig, wenn auch diejenigen zuſtimmen, deren im
Grundbuch eingetragene Rechte an dem zu belastenden Grundſtücke durch
die Baulaſt betroffen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich,
wenn die Übernahme der Baulast nach Lage des Falles unschädlich iſt.
Hierüber hat die Schätzungsbehörde "?) (Art. 39 und 40 des Ausführungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch) endgültig zu entscheiden. ")
Diese Bestimmungen kommen zur entsprechenden Anwendung, wenn der
Eigentümer eines Grundstücks eine Baulaſt zu Gunsten eines eigenen

benachbarten Grundstücks bestellt, auf dem nicht dieselben Rechte Dritter
ruhen. !!)

(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits übernommenen
 Baulasten bleiben in ihrem Rechtsbestand unverändert.

Über den bestrittenen Rechtsbeſtand einer Baulaſt im Sinn des
Abs. 3 "?) wird, wenn sich der Streit in dem baupolizeilichen Verfahren
wegen der Genehmigung eines Baugesuchs ergibt und die nachgesuchte
Genehmigung durch den Bestand oder den Nichtbeſtand der Baulaſt
bedingt ist, in dem Verfahren über das Genehmigungsgesſuch, andernfalls
 auf Klage eines der beteiligten Grundeigentümer, wenn er an der
alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse

(6)
            
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