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hat, von den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 10 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege entschieden.
(7) Über die Einrichtung und Führung des Baulastenbuches, über
das Verfahren bei Begründung von Baulasten, über die Vermerkung
der zur Zeit des Inkrafttretens dieſes Geſetes bereits übernommenen
Baulasten, der nach Art. 22 Abs. 4 begründeten Ansprüche einzelner
und anderer Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, !) sowie über die
Kostentragung werden die näheren Bestimmungen im Verordnungswege
getroffen.
Erläuterungen zu Art. 99.
_ 1) Die Einführung des Baulastenbuchs dient den Zwecken der Rechtsſicherheit.
Es wird damit eine empfindliche Lücke des seitherigen Rechts
2) Dieſe Regelung entſpricht
1. Dez. 1900 und dem § 11 der
_ 9) Schon bisher wurde den Kanalkosten-, regelmäßig aber nicht den
Straßenkostenbeiträgen dingliche Natur beigemesſen, wenn auch beide Arten
von Beiträgen als solche öffentlich-rechtlichen Charakters angeſehen wurden.
Abs. 4 und 5
.) Gemeint ſind die unter Umſständen gemäß Art. 24 2
zur Erhebung gelangenden Beiträge.
s) Dem Eintrag kommt alſo hinsichtlich der dinglichen Wirkung rechtsbegründende
Bedeutung zu. (Komm.-Ber. 2. K. S. 364 l.)
s) Damit iſt eine Erleichterung der Beitreibung rückständiger Beträge
bezweckt. (Begr. S. 212 l.)
7) Unter Beschränkung auf die Dinglichkeit.
s) Bisher war eine Form nicht vorgeschrieben.
s) Der Fall, daß ein Bauender ſelbſt auf seinem Grundstück eine
Baulast übernimmt, wird von der Beschränkung des Absatz 4 Satz 1 nicht
uri. (Komm.-Ber. 1. K. 1909, S. 133 r.) Vergl. jedoch Absatz 4
Satz 4.
[10) Dér Schätzungsbehörde iſt h
funktion verliehen.
:) Ruht auf den beiden Grundstücken.
Gläubigers, so wächst dieſem durch die Überbauung ein Vorteil
(Prot. Verh. 2. K. S. 6735 r., 6737 r.
;. Vorausgesetzt ist, daß es ſich um eine
schränkung des Baurechts handelt. (Komm.-Ber. 2.
13) Insbesondere die Widerruflichkeit einer nach
oder nach Art. 29 Abſ. 2 erteilten Baugenehmigung.
dem Art. 101 des Wassſergesetzes vom
Grundbuchordnung.
ier ausnahmsweise Entscheidungsn
eine Gesamthypothek eines
zu.
öffentlich-rechtliche Be-K.
S. 400 r.)
Art. 14 Abſ. 2 Satz 2
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